Wirtschaftsbranchen - G
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
Auskunft im Kontext von § 11 TVergG LSA
- Tarifregister Sachsen-Anhalt –
Datenblatt
Tarifbereich/Branche Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Stand: 08.01.2025
Einschlägig gem. § 11 Abs. 1 TVergG LSA sind folgende Tarifverträge:
- Bundeslohntarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in der Bundesrepublik Deutschland vom 18. Oktober 1999 in der Fassung vom 20. Juni 2023, gültig bis 30.06.2025
Im Lohn-TV werden einzelne Entgelte wie folgt durch das im jeweiligen Zeitraum geltende vergabespezifische Mindeststundenentgelt gem. § 11 Abs. 3 TVergG LSA ersetzt:
=> Im Zeitraum 01.01. – 31.01.2025: Entgelt der Lohngruppe 7.6
=> Im Zeitraum 01.02. – 31.10.2025: Entgelte der Lohngruppen 7.6 und 7.5
- Bundes-Gehaltstarifvertrag für Angestellte im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in der Bundesrepublik Deutschland vom 18. Oktober 1999 in der Fassung vom 20. Juni 2023, gültig bis 30.06.2025
=> Sofern im Gehalts-TV für einzelne Gehaltsgruppen lediglich Monatsgehälter benannt werden, sind diese in Stundenlöhne umzurechnen (Formel siehe unten) und gegebenenfalls durch das vergabespezifische Mindeststundenentgelt gem. § 11 Abs. 3 TVergG LSA zu ersetzen.
- Bundesrahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in der Bundesrepublik Deutschland vom 20. Dezember 1995 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 20. Dezember 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 5. März 2007
- Bundesrahmentarifvertrag für Angestellte im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in der Bundesrepublik Deutschland vom 20. Dezember 1995
Die Höhe des Stundenlohns wird auf der Basis der folgenden Formel ermittelt: Stundenlohn (brutto) = 3 x Monatslohn / Wochenarbeitszeit / 13
Entsprechende Berechnungstools (Stundenlohnrechner) sind auf verschiedenen Internetseiten zu finden, u. a. beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau - Downloadbereich
Gebäudereinigung
Auskunft im Kontext von § 11 TVergG LSA
- Tarifregister Sachsen-Anhalt –
Datenblatt
Tarifbereich/Branche Gebäudereinigung Stand: 08.01.2025
Einschlägig gem. § 11 Abs. 1 TVergG LSA sind folgende Tarifverträge:
- Lohntarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - vom 15. November 2024 – 31. Dezember 2026
Im Lohn-TV werden einzelne Entgelte wie folgt durch das im jeweiligen Zeitraum geltende vergabespezifische Mindeststundenentgelt gem. § 11 Abs. 3 TVergG LSA ersetzt:
=> Im Zeitraum 01.01. – 31.01.2025: Entgelte der Lohngruppen 1 bis 2
=> Im Zeitraum 01.02. – 31.10.2025: Entgelte der Lohngruppen 1 bis 3
- Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung – vom 31. Oktober 2019
- Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) - vom 15. November 2024
Im Übrigen wird auf die im Gebäudereinigerhandwerk bundesweit für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge hingewiesen
Gebäudereinigung - Downloadbereich
Gerüstbauer-Handwerk
Auskunft im Kontext von § 11 TVergG LSA
- Tarifregister Sachsen-Anhalt –
Datenblatt
Tarifbereich/Branche Gerüstbauer-Handwerk Stand: 08.01.2025
Einschlägig gem. § 11 Abs. 1 TVergG LSA sind folgende Tarifverträge:
- Tarifvertrag zur Regelung der Löhne im Gerüstbauerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 01. Juni 2021 bis 30. September 2023
Im Lohn-TV werden einzelne Entgelte wie folgt durch das im jeweiligen Zeitraum geltende vergabespezifische Mindeststundenentgelt gem. § 11 Abs. 3 TVergG LSA ersetzt:
=> Im Zeitraum 01.01. – 31.01.2025: Entgelte der Berufsgruppen VII und VI b
=> Im Zeitraum 01.02. – 31.10.2025: Entgelte der Berufsgruppen VII, VI b und VI a
- Rahmentarifvertrag für das Gerüstbauer-Handwerk (RTV) - vom 27. Februar 2020
Hinweis:
Nach dem gegenwärtigen Stand ist der Lohntarifvertrag zwar ausgelaufen, er wirkt dennoch nach bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrags und kommt im Rahmen der Umsetzung von § 11 TVergG LSA somit bis auf Weiteres zur Anwendung.
Im Übrigen wird auf die im Gerüstbauer-Handwerk bundesweit für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge hingewiesen.