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Schiedsstelle nach § 133 SGB IX

Nach Paragraph 133 Sozialgesetzbuch IX wird in jedem Bundesland eine Schiedsstelle gebildet, die aus Vertretern der Leistungserbringer und Vertretern der Träger der Eingliederungshilfe in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden besteht. Die Schiedsstelle entscheidet über den Inhalt von Vereinbarungen gemäß § 126 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, über die keine Einigung erzielt worden ist.