Schwerbehindertenrecht
Schwerbehindertenrecht
Es gibt spezielle Regelungen, die nicht für alle Menschen mit Behinderungen gelten, sondern ausschließlich schwerbehinderte Menschen betreffen. Diese finden sich als Schwerbehindertenrecht in den „Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen“ (Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch).
Als schwerbehindert gelten Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, die in der Bundesrepublik wohnen oder beschäftigt sind.
Hier wird der Grad der Behinderung in Leichter Sprache erklärt.
Schwerbehinderte Menschen stehen in vielfacher Hinsicht unter einem besonderen rechtlichen Schutz und können eine Reihe von Nachteilsausgleichen in Anspruch nehmen.
Gesundheitlichen Behinderungen und deren Auswirkungen stellt das Landesverwaltungsamt auf Antrag fest. Für den Nachweis der Schwerbehinderung stellen die zuständigen Behörden Ausweise über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und festgestellte Merkzeichen aus.
Hier finden Sie Informationen zum Schwer-Behinderten-Ausweis in Leichter Sprache.
Hier werden Nachteils-Ausgleiche in Leichter Sprache erklärt.
Faltblatt mit Informationen zum Feststellungsverfahren und zum Schwerbehindertenausweis
Landesblinden- und Gehörlosengeld
Das Blindengeld ist eine monatliche finanzielle Unterstützung zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile bzw. Mehrbedarfe für blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen, unabhängig von Ihrem Alter, Einkommen und Vermögen. Es ist eine Leistung, die einige Bundesländer freiwillig gewähren.
Im Land Sachsen-Anhalt erhalten blinde und stark sehbehinderte Menschen ein monatliches Blindengeld.
Für gehörlose Menschen, die bereits in der Kindheit ertaubt sind, wird ebenfalls monatlich ein fester Betrag gewährt.
Den vollständigen Gesetzestext zum Gesetz über das Blinden- und Gehörlosengeld im Land Sachsen-Anhalt finden Sie hier: Gesetz über das Blinden- und Gehörlosengeld im Land Sachsen-Anhalt. Um Blinden- oder Gehörlosengeld erhalten zu können, müssen Sie einen Antrag stellen.
Die Feststellung erfolgt durch das Landesverwaltungsamt. Hier erhalten Sie auch weitere Informationen zum Landesblinden- und Gehörlosengeld.
Neben dem landesrechtlich geregelten Blindengeld gibt es noch bundesrechtlich geregelte Blindenhilfe. Ist das Einkommen und Vermögen des Anspruchsberechtigten gering, kann ergänzender Anspruch auf Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) bestehen. Die Blindenhilfe ist eine einkommens- und vermögensabhängige Bundesleistung. Sie dient ebenfalls dem Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile für blinde und hochgradig sehschwache Menschen. Die Blindenhilfe kann nach § 72 SGB XII gewährt werden. Sie ist in diesem Fall nachrangig gegenüber dem Blindengeld. Das bedeutet in der Praxis, dass das Blindengeld in seiner vollen Höhe gezahlt wird. Parallel dazu wird die Blindenhilfe gewährt, jedoch nicht in voller Höhe, sondern verringert um die Höhe des Blindengeldes.
Die Blindenhilfe kann auch nach § 27 d Bundesversorgungsgesetz gezahlt werden. Sie ist dann vorrangig gegenüber dem Blindengeld. In der Praxis bedeutet dies, dass zunächst die Blindenhilfe in voller Höhe gezahlt wird. Parallel dazu kann Blindengeld gewährt werden. Dieses kürzt sich jedoch um den Betrag der Blindenhilfe oder entfällt vollständig.