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Schiedsstelle Pflegeberufegesetz

Für das Land Sachsen-Anhalt wurde eine Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) eingerichtet. Sie ist zuständig für Entscheidungen über

  1. die Festlegung von Pauschalbudgets nach § 30 Absatz 2 PflBG,
  2. die Festlegung von Individualbudgets nach § 31 Absatz 3 PflBG und
  3. die Festlegung von Verfahrensregelungen im Zusammenhang mit der Einzahlung von Finanzierungsmitteln und den in Rechnung zu stellenden Zuschlägen nach § 33 Absatz 6 PflBG.

Im Rahmen dieser Verhandlungen kann es zu Streit- und Konfliktfällen zwischen den Vertragsparteien kommen. Wenn keine Vereinbarung zustande kommt, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 36 PflBG innerhalb von sechs Wochen.