Sozialer Arbeitsschutz
Das preußische „Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken“ aus dem Jahr 1839 kann als erstes echtes Arbeitsschutzgesetz angesehen werden. Mit ihm wurde Kinderarbeit unter 9 Jahren generell verboten, bei Kindern von 9 bis 15 Jahren die tägliche Arbeitszeit auf 10 Stunden begrenzt und Nachtarbeit sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen untersagt.
Am Aufgabenspektrum des sozialen Arbeitsschutzes hat sich auch nach 168 Jahren grundsätzlich nichts geändert: Der Schutz von Personen in besonderen Lebenssituationen und der Schutz der Beschäftigten vor überlangen Arbeitszeiten stehen hier im Mittelpunkt der Bemühungen um Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.
Informationen zum Arbeitsschutz für besondere Personengruppen wie
- Kinder und Jugendliche
- Schwangere und Mütter
- Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
und zu Regelungen, welche die Arbeitszeit betreffen
- Arbeitszeitgesetz
- Sozialvorschriften im Straßenverkehr
finden Sie auf den Seiten des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, das auch eine Vielzahl von Publikationen zum Download bereithält.