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Aufsicht Kranken- und Pflegeversicherung

Die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) und die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung (KV und KZV) verwalten sich selbst. Sie sind damit finanziell und organisatorisch eigenständig. Sie haben jeweils eine Aufsichtsbehörde. Das ist die für Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes.
Kranken- und Pflegekassen obliegen der Aufsicht des Landes, wo die (landesunmittelbaren) Kassen ihren Sitz haben, oder der Aufsicht des Bundesversicherungsamtes.

Der MDK ist der sozialmedizinische Beratungs- und Begutachtungsdienst der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen.
Die KV und KZV haben die ambulante vertrags(zahn)ärztliche Versorgung für die gesetzlich Krankenversicherten im Land sicherzustellen. Alle an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung teilnehmenden (Zahn)Ärzte/innen und Psychotherapeuten/innen sind Mitglieder der KV bzw. KZV im Land.

Aufsicht bedeutet hier Rechtsaufsicht, also (lediglich) die Kontrolle, ob sich die Institution an Gesetz und sonstiges Recht hält. Sie umfasst nicht die Möglichkeit vorzugeben, in welcher Weise die Institution von einem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch machen soll.
Soweit das persönliche Verhalten von Mitarbeiter/innen betroffen sein sollte, ist die Selbstverwaltung der jeweiligen Institution – regelmäßig der Vorstand (beim MDK die Geschäftsführung) – dafür zuständig (Dienstaufsicht).

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung führt die Rechtsaufsicht über die folgenden Institutionen:

Zuständige Aufsichtsbehörde für die bundesunmittelbaren gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen, die sich über das Land Sachsen-Anhalt hinaus meist bundesweit erstrecken, ist das Bundesversicherungsamt.
Die Aufsicht über die privaten Krankenversicherungsunternehmen führt die Bundesanstalt für die Finanzdienstleistungsaufsicht.