Besondere Zuwendungen für Haftopfer nach § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (Opferpension)
Am 29. August 2007 ist das Dritte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR in Kraft getreten (Bundesgesetzblatt Seite 2118).
Eine monatliche Opferpension in Höhe von 250 Euro nach Paragraph 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz erhalten auf Antrag Personen,
- die eine rechtsstaatliche Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten haben
- keine Auschließungsgründe vorliegen (Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, Stellung im schwerwiegendem Maße zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht, im Beitrittsgebiet dem damaligen System erheblichen Vorschub geleistet haben)
- in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind.
Für die Antragsbearbeitung ist das Landesverwaltungsamt zuständig. Dort finden sie weitere Hinweise.