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UN-Behindertenrechtskonvention

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen setzte am 13. Dezember 2006 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Kraft. Es verbietet jegliche Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen und garantiert ihnen uneingeschränkt die bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte.

Dieses Übereinkommen (Konvention) hat die Bundesrepublik unterzeichnet und ratifiziert. Mit ihrer Ratifizierung der Konvention hat sich die Bundesrepublik verpflichtet, günstige Rahmenbedingungen und angemessene Vorkehrungen für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu schaffen und Benachteiligungen zu verhindern und zu beseitigen. Am 26. März 2009 ist die Konvention in der Bundesrepublik in Kraft getreten. Seitdem gilt sie als verbindliches Recht in Bund und Ländern.

Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Vollständige Dokumentation als PDF-Datei)

Die Umsetzung des Übereinkommens erfolgt schrittweise, wobei die Bestimmungen der Konvention eine wichtige Leitlinie für die Behindertenpolitik darstellen. Inklusion ist das übergeordnete Ziel. Durch Inklusion wird Andersartigkeit zu gesellschaftlicher Normalität. Inklusion stellt eine Aufgabe für die gesamte Gesellschaft dar. Gesellschaften müssen den Rahmen schaffen, der die umfassende Teilhabe all ihrer Mitglieder mit ihren vielfältigen sozialen Merkmalen ermöglicht.

Grundlage dafür sind die Herstellung der Barrierefreiheit auf allen gesellschaftlichen Ebenen und die konsequente Anwendung des universellen Designs. Barrierefreiheit und universelles Design umfassen die Gestaltung der Infrastruktur, den Zugang zu Gebäuden und Verkehrsmitteln ebenso wie den Zugang zu Dienstleistungen, Kommunikationsmitteln und Informationen. Barrierefreiheit und universelles Design auf allen gesellschaftlichen Ebenen sichert Menschen mit Behinderungen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Darüber hinaus profitieren jedoch alle Menschen gleichermaßen vom Abbau von Barrieren und der universellen Gestaltung von allen Angeboten von allgemeinem Interesse.

Die Regierung des Landes Sachsen-Anhalt unterstützt die Umsetzung der Konvention nachhaltig. Mit dem Landesaktionsplan und der Fortschreibung des Landesaktionsplans, dem Landesaktionsplan 2.0, erfüllt sie die Verpflichtungen des Landes, die aus der Behindertenrechtskonvention erwachsen.

Den deutschen Text der UN-Behindertenrechtskonvention gibt es in Gebärdensprache und als Sprachausgabe auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: Der Text in Leichter Sprache kann von den Internetseiten des Deutschen Instituts für Menschenrechte e.V. heruntergeladen werden:

Die Konvention in leichter Sprache

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Allgemeine Bemerkungen

Bislang wurden folgende Allgemeine Bemerkungen (General Comments) vom Ausschuss zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen veröffentlicht:

General Comment No 1: Equal recognition before the law (Art. 12) (2014)
General Comment No 2: Accessibility (Art. 9) (2014)
General Comment No 3: Women and girls with disabilities (Art. 6) (2016)
General Comment No 4: Right to inclusive education (Art. 24) (2016)
General Comment No 5: Living independently and being included in the community (Art. 19) (2017)
General Comment No 6: on equality and non-discrimination (Art. 5) (2018)
General Comment No 7: on the participation of persons with disabilities, including children with disabilities, through their representative organizations, in the implementation and monitoring of the Convention) (2018) 

General Comment No 8: on the right of persons with disabilities to work and employment (Art. 27) (2022)        

                                                                                                              

Die Allgemeinen Bemerkungen 1 bis 7 liegen als deutsche Übersetzung vor. Die Allgemeine Bemerkung 8 ist bislang nur in englischer Fassung verfügbar.

Unter folgendem Link können Sie die deutschen Übersetzungen der Allgemeinen Bemerkungen 1-7 aufrufen und herunterladen: Allgemeine Bemerkungen.

 

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