Schiedsstelle Soziale Pflegeversicherung nach § 76 SGB XI
Nach Paragraph 76 Sozialgesetzbuch XI besteht in jedem Bundesland eine Schiedsstelle, die von Landesverbänden der Pflegekassen und den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen sowie einem unparteiischen Vorsitzenden im Land zu bilden ist. Die Schiedsstelle entscheidet in den ihr nach dem Sozialgesetzbuch XI zugewiesenen Aufgaben.