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Schiedsstelle Sozialhilfe nach § 80 SGB XII (§ 94 BSHG)

Nach Paragraph 94 Bundessozialhilfegesetz (alt), Paragraph 80 Sozialgesetzbuch XII (ab 01.01.2005) besteht in jedem Bundesland eine Schiedsstelle, die aus Vertretern der Träger der Einrichtungen und Vertretern der örtlichen und überörtlichen Sozialhilfe sowie einem unparteiischen Vorsitzenden gebildet wird. Die Schiedsstelle entscheidet über den Inhalt von Vereinbarungen gemäß Paragraph 76 Abs. 2 Sozialgesetzbuch XII, über die keine Einigung erzielt werden konnte.