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Vertrauliche Spurensicherung

Mehr Hilfe für Gewaltbetroffene: Sachsen-Anhalt stärkt vertrauliche Spurensicherung

Sachsen-Anhalt baut das Hilfenetz für Betroffene von sexualisierter und häuslicher Gewalt weiter aus. Mit insgesamt acht Kliniken, in denen eine vertrauliche Spurensicherung in Anspruch genommen werden kann, ist dieses Angebot nun nahezu flächendeckend im Land verfügbar.
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Was sollte ich dabeihaben, wenn ich zur VSS komme?

  • Kommen Sie zeitnah, bestenfalls unmittelbar, nach dem Vorfall zur Vertraulichen Spurensicherung.
  • Nicht Waschen! – Auch, wenn Sie ein verständliches Bedürfnis verspüren sich zu Waschen, verzichten Sie vor der Untersuchung darauf, da sie sonst sehr wahrscheinlich Spuren unwiederbringlich vernichten.
  • Sollten nach einem Vorfall alle Verletzungen abgeheilt sein, ist eine vertrauliche Spurensicherung und Verletzungsdokumentation nicht mehr sinnhaft.
  • Bringen Sie Ihre Krankenkassenkarte mit, falls medizinisch notwendige apparative Untersuchungen oder Behandlungen nötig sind.
  • Insofern Sie die bei der Tat getragene Bekleidung bereits gewechselt haben, bringen Sie die als Spurenträger geeigneten Bekleidungsstücke (wo der Täter angefasst hat oder Unterwäsche/Hygieneartikel nach sexualisierter Gewalt) mit.

Darf ich eine Begleitung mitbringen?

  • Selbstverständlich können Sie eine Vertrauensperson mitbringen. Es kann jedoch sein, dass Sie von den Ärzten eindringlich zu der begleitenden Person befragt werden, da es sich unter Umständen auch um den Verursacher der Verletzungen handeln könnte.

Was muss ich sagen/an wen muss ich mich wenden?

  • Melden Sie sich in der jeweiligen Notaufnahme an und bitten Sie direkt um eine vertrauliche Spurensicherung.  Weitere Angaben bei der Anmeldung sind zunächst nicht nötig und werden im Gespräch mit dem Arzt bzw. der Ärztin erfragt. Insofern Sie von sexualisierter Gewalt betroffen sind, können Sie bei der Anmeldung angeben, dass Sie eine vertrauliche Spurensicherung durch eine/-n Frauenärztin/ -arzt möchten.

Was wird gemacht? Kann ich auch auf Untersuchungen verzichten?

  • Zunächst werden Sie durch den/die Untersucher-/in zu dem Vorfall befragt – sie entscheiden, wie ausführlich Sie die Fragen beantworten und können auch jegliche Angaben zum Ereignis ablehnen. Fragen zu möglichen Bewusstseinsbeeinträchtigungen (z. B. nach KO-Tropfen) oder nach Körperregionen, die die verursachende Person berührt hat, sollten Sie beantworten, um eine zielführende Spurensicherung durchführen lassen zu können.
  • Grundsätzlich sollte eine Ganzkörperuntersuchung erfolgen, da manche Verletzungen zunächst unbemerkt bleiben. Sie können jedoch auch Teile der Untersuchung ablehnen, sollten sich dann jedoch bewusst sein, dass dies in einem möglichen späteren Ermittlungsverfahren zu einer eingeschränkten Beurteilbarkeit führen kann.
  • Die Befunde werden schriftlich und fotografisch dokumentiert. Die Dokumentation und ggf. gesicherten Spuren werden im Anschluss von den jeweiligen Untersuchungsstellen zum Netzwerk Evidence transportiert und dort asserviert.
  • Diese können im Fall einer späteren Anzeigeerstattung beim Netzwerk Evidence durch die Polizei abgefordert werden.
  • Sollten im Rahmen der Vertraulichen Spurensicherung Verletzungen festgestellt werden, die einer medizinischen Behandlung bedürfen, werden diese unabhängig von der Vertraulichen Spurensicherung versorgt.

Wer ist bei der Untersuchung dabei?

  • In der Regel wird die Untersuchung von einem Arzt/einer Ärztin durchgeführt. Diese werden ggf. von einer Pflegekraft unterstützt.

Welche Angaben muss ich zu mir machen? Wie wird mit den Daten umgegangen?

  • Bei der Vertraulichen Spurensicherung werden Ihre persönlichen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse) und die Kennziffer der Krankenkasse erfasst.
  • Alle Daten werden streng vertraulich behandelt. Niemand (auch Ihre Krankenkassen nicht!) erfährt, dass Sie eine Vertrauliche Spurensicherung in Anspruch genommen haben.
  • Die beteiligten Ärzte und das Pflegepersonal unterliegen der Schweigepflicht.

Wie kann im Falle einer Anzeige auf die Spuren zurückgegriffen werden? Wie erfolgt die Zuordnung zu meinem Fall?

  • Wenn Sie sich für eine Anzeige entscheiden, sollten Sie der Polizei gegenüber angeben, dass Sie eine Vertrauliche Spurensicherung haben durchführen lassen. Erst nach Vorlage einer von Ihnen unterschriebenen Entbindung von der Schweigepflicht werden die Spuren und die Dokumentation in Form eines Gutachtens an die Polizei herausgegeben. Jeder zu untersuchenden Person wird im Netzwerk Evidence eine Spurennummer zugeordnet, die eine sichere Zuordnung der Person zu dem jeweiligen Dokumentationsbogen und zugehörigen Asservaten ermöglicht. 

Was ist, wenn ich meine Zuordnungsdaten verliere/vergesse?

  • Da bei der Vertraulichen Spurensicherung ihre persönlichen Daten erfasst werden, benötigen Sie keine Zuordnungsdaten. Dies ermöglicht den unkomplizierten und sicheren Zugriff auf die jeweilige Dokumentation und die dazugehörigen Asservate, ohne Risiko, dass aufgrund fehlender Fallnummer eine Zuordnung nicht möglich ist.

Wie lange werden die Spuren aufbewahrt?

  • Sowohl die Dokumentation (Dokumentationsbogen und Fotodokumentation) als auch ggf. gesicherte Spuren werden für 30 Jahre zentral im Netzwerk Evidence aufbewahrt. Sollten bis zum Ablauf der Frist die Dokumente und Spuren nicht abgefordert worden sein, so werden diese vernichtet.
  • Insofern Sie Vernichtung der Dokumentation und Spuren vor Ablauf der Frist wünschen, ist dies jeder Zeit auf schriftliche Mitteilung an das Netzwerk Evidence (per Mail oder per Brief) möglich. Eine telefonisch beauftragte Vernichtung ist nicht möglich.

Wer bezahlt dafür?

  • Die Kosten für die Vertrauliche Spurensicherung werden für Versicherte der gesetzlichen Kranken- und Ersatzkassen von diesen übernommen. Dabei erfolgt die Abrechnung gegenüber den Kranken- und Ersatzkassen anonym (also ohne Rückschlussmöglichkeit auf die versicherte Person). Auch im Rahmen der freien Heilfürsorge/utV für Soldatinnen und Soldaten werden die Kosten für eine vertrauliche Spurensicherung anonymisiert vergütet.
  • Eine abschließende Regelung für nicht-gesetzlich versicherte Personen steht derzeit noch aus.