Informationszugang
Gemäß Paragraph 1 Absatz 1 des Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt vom 19.06.2008 besitzt Jeder einen freien, an keine weiteren Voraussetzungen gebundenen Anspruch auf Informationszugang gegenüber
1. den Behörden a) des Landes, b) der Kommunen und Gemeindeverbände sowie c) der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und
2. den sonstigen Organen und Einrichtungen des Landes, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
Die Kosten für die Auskunftserteilung sind in der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO) geregelt. Das Gesetz wurde von der Landesregierung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2013 umfassend evaluiert. Der Evaluierungsbericht liegt dem Landtag von Sachsen‐Anhalt als Landtagsdrucksache unter der Drucksachennummer 6/4288 vor. Ein Anspruch auf Informationen kann sich auch aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften ergeben:
- Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG)
- Download der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz - IFGGebV hier
- Umweltinformationsgesetz - UIG
- Verbraucherinformationsgesetz - VIG
Zahlreiche weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit.
Den Aktenplan der Landesverwaltung finden Sie hier ...