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Bürgergeld - Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II

Mit dem Bürgergeld-Gesetz wurde eine umfassende Reform der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beschlossen. Teile der Reform traten zum 01.01.2023, die übrigen Teile zum 01.07.2023 in Kraft. 

Das Bürgergeld ist eine steuerfinanzierte, bedarfsorientierte Fürsorgeleistung, durch welche der Staat seiner sich aus Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 GG ergebenden Verpflichtung zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein (Existenzminimum) gerecht wird. Das Bürgergeld umfasst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Diese Leistungen werden erbracht, soweit Leistungsberechtigte ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen decken können.

Weitere Informationen zum Bürgergeld und angrenzenden Themen erhalten Sie hier, sowie auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der  Informationsplattform SGB II.

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II werden auf Antrag gewährt. Dieser ist bei den Jobcentern vor Ort einzureichen. Die Jobcenter sind entweder als gemeinsame Einrichtung oder zugelassener kommunaler Träger organisiert. Die 
Rechts- und Fachaufsicht über die gemeinsamen Einrichtungen führt mit Ausnahme der kommunalen Leistungen die Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen (RD SAT). Die Rechtsaufsicht über die Optionskommunen sowie die kommunalen Leistungen (Leistungen für Unterkunft und Heizung, Bildungs- und Teilhabeleistungen, kommunale Eingliederungsleistungen) führt das Land. Die Kontrolle über die Recht- und Zweckmäßigkeit des Vollzugs obliegt dagegen den Landkreisen. Die Aufgaben des Landes im SGB II nimmt das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt wahr.
 

Informationen zu der Arbeitshilfe zur Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus nach § 36a SGB II finden Sie hier.