Tarifregister und Tariftreue
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Tariftreuepflicht in § 11 Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt
Seit 1. März 2023 gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt das Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt (TVergG LSA). Erstmalig kommt hier mit § 11 eine Tariftreueregelung zur Anwendung, die unter bestimmten, im Gesetz geregelten Voraussetzungen die Auftragnehmer zur Einhaltung von tarifvertraglichen Regelungen verpflichtet.
So dürfen öffentliche Aufträge ab einem in § 1 Abs. 1 Satz 3 TVergG LSA definierten Schwellenwert (Bauaufträge: 120.000 €, Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 40.000 €) nur noch an Auftragnehmer vergeben werden, wenn diese sich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Auftragsausführung Arbeitsbedingungen einschließlich des Mindeststundenentgelts zu gewähren, die u. a. mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages entsprechen, der für die Leistung am Ort der Ausführung gilt (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 TVergG LSA). Dazu ist in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben, welches tarifvertraglich vereinbarte Mindeststundenentgelt für die Leistung als maßgeblich anzusehen ist. (§ 11 Abs. 1 Satz 2 TVergG LSA).
Das bedeutet in der Regel, dass für die jeweils auszuführende Leistung mindestens ein Entgelttarifvertrag und eine Mantel-/Rahmentarifvertrag der betreffenden Branche zur Anwendung kommen muss. Um diesem gesetzlichen Auftrag nachkommen zu können, benötigen sowohl die Vergabestellen als auch die Auftragnehmer die Angaben aus den entsprechenden Tarifverträgen, die vom Tarifregister Sachsen-Anhalt zur Verfügung gestellt werden.
Zusammenstellung von Informationen für die Vergabestellen im Kontext von § 11 TVergG LSA
Im folgenden finden Sie einige für eine öffentliche Auftragsvergabe im Kontext von § 11 TVergG LSA relevanten Informationen:
FAQ zu § 11 TVergG LSA Stand: 28.10.2024 => Hier finden Sie die "Fragen-Antworten-Quelle" (FAQ). Enthalten sind die wichtigsten Nachfragen und die dazugehörigen Antworten des für das Tarifwesen zuständigen Referats.
CPV-Code-Liste des Landes Berlin mit Zuordnungen einzelner Leistungen zu passenden Branchen-Tarifverträgen => Beachte: Diese Liste dient lediglich der Orientierung, da die dort benannten Tarifverträge zumeist ausschließlich für Berlin gelten. Eine entsprechende Liste für Sachsen-Anhalt wird derzeit erarbeitet.)
Begründung zu § 11 TVergG LSA Stand: 30.10.2024 => Hier finden Sie die Erläuterungen des für das Tarifwesen zuständigen Referats zu § 11 TVergG LSA. Sinn und Zweck bestehen darin, ein schlüssiges Gesamtbild zu schaffen, mit dessen Hilfe sich in einer für die Praxis tauglichen Übersetzung die Intention des Gesetzgebers erschließt.
Hinweise und Handlungsempfehlungen auf dem eVergabe-Portal des Landes Sachsen-Anhalt
Vordruck Eigenerklärung Tariftreue Stand: 08.08.2024 => Hier finden Sie den Vordruck einer „Eigenerklärung“, mittels der sich der Bieter/ Auftragnehmer zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben aus § 11 TVergG LSA verpflichtet. Auch der Einsatz von Leiharbeitern gemäß §§ 11 Absatz 5, 14 Absatz 2, 2. Alternative TVergG LSA wird mit berücksichtigt.
Ausfüllbeispiel Vordruck Eigenerklärung Tariftreue Stand: 08.08.2024 (nicht barrierefrei) => Hier finden Sie ein Ausfüllbeispiel (Beispiel: Branche "Abbruch- und Abwrackgewerbe") als Empfehlung für die im "Vordruck Eigenerklärung Tariftreue" zu platzierenden Angaben. Die Vergabestellen haben in den Ausschreibungsunterlagen gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 TVergG LSA anzugeben, welches tarifvertraglich vereinbarte Entgelt (Tariflohn) für die Leistung jeweils als maßgeblich im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 anzusehen ist. Demnach müssen die Ausschreibungsunterlagen insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Für die Leistung am Ort der Ausführung geltender Tarifvertrag (dazu zählt in der Regel mindestens ein Entgelt- und ein Rahmen-/Manteltarifvertrag – als Anlage beizufügen) und
- Für die Leistung zu Grunde zu legender Tariflohn.
Insofern wird empfohlen, unter Ziffer 2 des Vordrucks die im betreffenden Entgelttarifvertrag aufgeführten Entgeltregelungen zu benennen (im Beispiel-Tarifvertrag zu finden in §§ 3 und 4), nach denen sich der Bieter, je nach von ihm zu veranschlagender Qualifikation der zum Einsatz kommenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zu richten hat. Sofern einzelne tarifvertragliche Entgelte unterhalb des vergabespezifischen Mindeststundenentgelts gemäß § 11 Absatz 3 TVergG LSA liegen, sind diese in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben, im Vordruck unter Ziffer 2 beispielsweise wie folgt: "Dabei werden folgende Entgeltgruppen ersetzt durch das vergabespezifische Mindeststundenentgelt i. H. v. derzeit 13,38 €: [betreffende Entgeltgruppen benennen]. Die nachfolgend aufgeführte Änderung des vergabespezifischen Mindeststundenentgelts in 2024/2025 ist entsprechend zu berücksichtigen:
2024 | 2025 | ||
13,38 € | 14,65 € | 14,77 € | 15,67 € |
01.01. - 31.10.24 | 01.11. - 31.12.24 | 01.01. - 31.01.25 | 01.02. - 31.10.25 |
"
Vordruck Nachunternehmererklärung Stand: 02.06.2023 => Hier finden Sie den Vordruck einer „Nachunternehmererklärung“. Auf deren Grundlage verpflichtet sich der Bieter/ Auftragnehmer, dafür Sorge zu tragen, dass sich entsprechend § 14 Absatz 2 TVergG LSA für den Fall, dass er Nachunternehmer in die Auftragserfüllung einbindet, deren Beschäftigten mindestens die Arbeitsbedingungen gewährt werden, zu denen er sich in seiner „Eigenerklärung“ gegenüber seinen eigenen mit der Auftragserfüllung betrauten Beschäftigten verpflichtet hat.