Tariftreue-Portal Sachsen-Anhalt
Tariftreuepflicht in § 11 Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt
Seit 1. März 2023 gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt das Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt (TVergG LSA). Erstmalig kam mit § 11 eine Tariftreueregelung zur Anwendung, die unter bestimmten, im Gesetz geregelten Voraussetzungen die Auftragnehmer zur Einhaltung von tarifvertraglichen Regelungen verpflichtet. Mit der Novellierung des TVergG LSA zum 01.11.2025 wurde die Regelung konkretisiert und vereinfacht.
So dürfen öffentliche Aufträge ab einem in § 1 Abs. 1 Satz 2 TVergG LSA definierten Schwellenwert (Bauaufträge: 120.000 €, Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 40.000 €) nur noch an Auftragnehmer vergeben werden, wenn diese sich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Auftragsausführung Arbeitsbedingungen einschließlich des Mindeststundenentgelts zu gewähren, die u. a. mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages entsprechen, der für die Leistung am Ort der Ausführung gilt (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 TVergG LSA). Zur Erleichterung dient die Einführung einer vereinfachten Eigenerklärung. Die im Tariftreue-Portal abrufbaren standardisierten Datenblätter dienen als Nachweis und sind den Vergabeunterlagen beizufügen
Das MS wurde gemäß § 11 Abs. 4 TVergG ermächtigt, zur Regelung von Ausnahmen und dem Verfahren eine Verordnung zu erlassen. Diese soll insbesondere die Bagatellgrenzen für die Anwendung der Tariftreue festlegen, die Anwendbarkeit von Leistungen, die im Ausland erbracht werden, sowie die inhaltlichen Anforderungen an die Ausschreibungsunterlagen und Dokumentationserfordernisse regeln.
Diese Verordnung befindet sich derzeit in Erarbeitung und wird nach ihrem In-Kraft-Treten unverzüglich veröffentlicht.





