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Tarifregister und Tariftreue - Seite befindet sich im Aufbau

Tariftreuepflicht in § 11 Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt

Seit 1. März 2023 gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt das Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt (TVergG LSA). Erstmalig kommt hier mit § 11 eine Tariftreueregelung zur Anwendung, die unter bestimmten, im Gesetz geregelten Voraussetzungen die Auftragnehmer zur Einhaltung von tarifvertraglichen Regelungen verpflichtet.

So dürfen öffentliche Aufträge ab einem in § 1 Abs. 1 Satz 3 TVergG LSA definierten Schwellenwert (Bauaufträge: 120.000 €, Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 40.000 €) nur noch an Auftragnehmer vergeben werden, wenn diese sich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Auftragsausführung Arbeitsbedingungen einschließlich des Mindeststundenentgelts zu gewähren, die u. a. mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages entsprechen, der für die Leistung am Ort der Ausführung gilt (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 TVergG LSA). Dazu ist in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben, welches tarifvertraglich vereinbarte Mindeststundenentgelt für die Leistung als maßgeblich anzusehen ist. (§ 11 Abs. 1 Satz 2 TVergG LSA).

Das bedeutet in der Regel, dass für die jeweils auszuführende Leistung mindestens ein Entgelttarifvertrag und eine Mantel-/Rahmentarifvertrag der betreffenden Branche zur Anwendung kommen muss. Um diesem gesetzlichen Auftrag nachkommen zu können, benötigen sowohl die Vergabestellen als auch die Auftragnehmer die Angaben aus den entsprechenden Tarifverträgen, die vom Tarifregister Sachsen-Anhalt zur Verfügung gestellt werden. 

Zusammenstellung von Informationen für die Vergabestellen im Kontext von § 11 TVergG LSA

Im folgenden finden Sie einige für eine öffentliche Auftragsvergabe im Kontext von § 11 TVergG LSA relevanten Informationen:

In der nachfolgenden A-Z Übersicht finden Sie branchenspezifische Tarifinformationen in alphabetischer Sortierung nach Wirtschaftsbranchen: