Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber gemäß § 185a Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit mehr als 20 Beschäftigten gehören zu den beschäftigungspflichtigen Unternehmen. Sie sind gesetzlich verpflichtet, mindestens 5 Prozent ihrer sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen oder ihnen Gleichgestellten zu besetzen. Erfüllen sie diese Pflicht nicht, müssen sie eine sogenannte Ausgleichsabgabe zahlen.
Leider erfüllen nicht alle Arbeitgeber ihre gesetzlich vorgegebene Pflicht.
Mit dem Teilhabestärkungsgesetz hat der Bundesgesetzgeber Möglichkeiten zur Verbesserung der Teilhabechancen für Menschen mit Behinderungen geschaffen.
Um mehr Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für die Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen zu gewinnen, haben Integrations- bzw. Inklusionsämtern in allen Bundesländern seit 01.01.2022 eine neue gesetzliche Aufgabe: sie müssen "Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber" nach § 185a SGB IX einrichten.
Im Gesetz ist die Aufgabe der einheitlichen Ansprechstellen folgendermaßen beschrieben:
"Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber informieren, beraten und unterstützen Arbeitgeber bei der Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen. Die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber werden als begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe finanziert. Sie haben die Aufgabe,
- Arbeitgeber anzusprechen und diese für die Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen zu sensibilisieren,
- Arbeitgebern als trägerunabhängiger Lotse bei Fragen zur Ausbildung, Einstellung, Berufsbegleitung und Beschäftigungssicherung von schwerbehinderten Menschen zur Verfügung zu stehen und
- Arbeitgeber bei der Stellung von Anträgen bei den zuständigen Leistungsträgern zu unterstützen.
Die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber sind flächendeckend einzurichten. Sie sind trägerunabhängig.
Die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber sollen
- für Arbeitgeber schnell zu erreichen sein,
- über fachlich qualifiziertes Personal verfügen, das mit den Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen sowie der Beratung von Arbeitgebern und ihren Bedürfnissen vertraut ist, sowie
- in der Region gut vernetzt sein [...]."
Sie sollen "[...] flächendeckend zur Verfügung stehen und mit Dritten, die aufgrund ihres fachlichen Hintergrunds über eine besondere Betriebsnähe verfügen, zusammenarbeiten."
Die neue gesetzliche Aufgabe ist in Sachsen-Anhalt zunächst den vier regional tätigen Integrationsfachdiensten (IFD) übertragen worden. Seit dem 01.01.2022 übernehmen sie die oben beschriebenen gesetzlichen Aufgaben der einheitlichen Ansprechstellen.
Die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner bei den vier regional in Sachsen Anhalt tätigen Integrationsfachdiensten sind:
- beim IFD Halle-Merseburg: Frau Anika Sperlich, Tel.: 03461/43 25 07, E-Mail: sperlich(at)ifd-halle-merseburg.de,
- beim IFD Magdeburg-Stendal: Herr Tobias Lösch, Tel.: 03931/49 28 73, E-Mail: loesch(at)ifd.derwegev.de,
- beim IFD Wittenberg-Dessau: Frau Anke Becker, Tel.: 03496/7003721, E-Mail: ifd-becker(at)bvwb-ggmbh.de und
- beim IFD Halberstadt-Sangerhausen: Frau Laura Schulz, Tel.: 03941/ 5 95 44 90, E-Mail: schulz.ifd(at)asb-salzlandkreis.de.
Nähere Informationen stellt auch das Integrationsamt zu Verfügung. Das Integrationsamt ist unter der Internetseite https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/integrationsamt/ zu erreichen.