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Menschen mit Behinderungen

Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.

Ziel der Eingliederungshilfe ist es, Menschen mit Behinderungen einen möglichst weitreichenden Gestaltungsspielraum zur individuellen Bewältigung ihrer besonderen Lebenslage zu ermöglichen. Eingliederungsleistungen können stationär in Einrichtungen, teilstationär oder im häuslichen Umfeld als ambulante Eingliederungshilfe gewährt werden. Die Rechtsgrundlagen hierfür bildet das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Für Schwerbehinderte, das sind Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr, gelten besondere Regelungen zur Feststellung des Grades der Behinderung und zur Rehabilitation und Teilhabe in den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX) und den Verordnungen zum Schwerbehindertenrecht.