Schiedsstelle Jugendhilfe nach § 78g SGB VIII
Nach Paragraph 78g Sozialgesetzbuch VIII besteht in jedem Bundesland eine Schiedsstelle für Streit- und Konfliktfälle, die mit einer gleichen Zahl von Vertretern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie von Vertretern der Träger von Einrichtungen sowie einem unparteiischen Vorsitzenden besetzt ist. Die Schiedsstelle entscheidet über den Inhalt von Vereinbarungen gemäß Paragraph 78b-e Sozialgesetzbuch VIII, über die keine Einigung erzielt werden konnte.
- Schiedsstellenverordnung
- Geschäftsordnung
- Hinweise zum Antragsverfahren
- Entscheidungen der Schiedsstelle