Wirtschaftsbranchen - K
Kraftfahrzeuggewerbe
Auskunft
im Kontext von § 11 TVergG LSA
- Tarifregister Sachsen-Anhalt –
Datenblatt
Tarifbereich/Branche Kraftfahrzeuggewerbe Stand: 01.11.2025
Einschlägig gem. § 11 Abs. 1 TVergG LSA sind folgende Tarifverträge:
=> Entgeltrahmentarifvertrag für das Kraftfahrzeuggewerbe vom 26. Juni 2012
- Anlage 1 zum Tarifvertrag zur Entgeltregelung für die Beschäftigten im Kraftfahrzeuggewerbe vom 28. Mai 2025 – gültig ab 01.04.2025 – 31.05.2027
=> Sofern im TV für einzelne Beschäftigungsgruppen lediglich Monatsgehälter benannt werden, sind diese in Stundenlöhne umzurechnen (Formel siehe unten) und gegebenenfalls durch den im jeweiligen Zeitraum geltenden Vergabemindestlohn gem. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2b TVergG LSA (https://evergabe.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/StK/eVergabe/dokumente_evergabe/Handlungsanleitungen/MiLO_01.25/Handlungsanleitung_Ermittlung_vergabespez._Mindestlohn.pdf) zu ersetzen.
=> Manteltarifvertag für das Kraftfahrzeuggewerbe vom 15. März 2010
Ermittlung Stundenlohn:
Die Höhe des Stundenlohns wird auf der Basis der folgenden Formel ermittelt:
Stundenlohn (brutto) = 3 x Monatslohn / Wochenarbeitszeit / 13
Entsprechende Berechnungstools (Stundenlohnrechner) sind auf verschiedenen Internetseiten zu finden, u. a. beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Mindestlohnrechner - https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Mindestlohn/Mindestlohnrechner/mindestlohn-rechner.html)
Siehe Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsrecht/ave-verzeichnis.pdf?__blob=publicationFile&v=9)





