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Wirtschaftsbranchen - K

Kraftfahrzeuggewerbe

Auskunft
im Kontext von § 11 TVergG LSA
- Tarifregister Sachsen-Anhalt –
Datenblatt
Tarifbereich/Branche Kraftfahrzeuggewerbe Stand: 30.05.2024
Einschlägig gem. § 11 Abs. 1 TVergG LSA sind folgende Tarifverträge:

  • Entgeltrahmentarifvertrag für das Kraftfahrzeuggewerbe– vom 26. Juni 2012
  • Anlage 1 zum Tarifvertrag zur Entgeltregelung für die Beschäftigten im Kraftfahrzeuggewerbe vom 26. Juni 2012 – gültig ab 01.04.202331.03.2025

=> Sofern in der Entgelttabelle für einzelne Entgeltgruppen lediglich Monatsgehälter benannt werden, sind diese in Stundenlöhne umzurechnen (Formel siehe unten) und gegebenenfalls durch das vergabespezifische Mindeststundenentgelt gem. § 11 Abs. 3 TVergG LSA zu ersetzen.

  • Manteltarifvertag für das Kraftfahrzeuggewerbe – vom 15. März 2010

Die Höhe des Stundenlohns wird auf der Basis der folgenden Formel ermittelt: Stundenlohn (brutto) = 3 x Monatslohn / Wochenarbeitszeit / 13

Entsprechende Berechnungstools (Stundenlohnrechner) sind auf verschiedenen Internetseiten zu finden, u. a. beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Mindestlohnrechner)