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Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen - Anstalt öffentlichen Rechts (MLBF A ö R)

Gesetzliche Aufgaben der Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF AöR)

Die MLBF AöR überwacht als zuständige Marktüberwachungsstelle die Einhaltung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG). Die Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsstelle sind gesetzlich definiert. Sie dienen dem Zweck, die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen durch die Überwachung der Anforderungen an barrierefreie Produkte und Dienstleistungen zu verbessern.

Erstellung und Umsetzung der Marktüberwachungsstrategie

Die Marktüberwachungsstelle erstellt eine Marktüberwachungsstrategie für Produkte. Sie führt ihre Aufgaben im Einklang mit dieser Strategie durch. Die Strategie definiert die Prioritäten der Überwachung. Sie basiert auf einer Risikobewertung und berücksichtigt unter anderem Anträge von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie neu auftretende Trends und Technologien.
siehe Paragrafen 20 Abs. 2 und 21 Abs. 2 BFSG in Verbindung mit den Artikeln 11 Abs. 3 und 13 VO (EU) 2019/1020.

Prüfung von Produkten und Dienstleistungen

Besteht ein Verdacht oder ein hinreichender Grund zur Annahme einer Nichtkonformität, leitet die Marktüberwachungsstelle eine Prüfung ein. Diese Prüfung umfasst zwei Aspekte:

  • Prüfung auf formale Nichtkonformität: Die Marktüberwachungsstelle kontrolliert die Einhaltung formaler Anforderungen. Dazu gehört bei Produkten insbesondere die Prüfung, ob die erforderliche CE-​Kennzeichnung angebracht ist, ob die EU-​Konformitätserklärung korrekt ausgestellt wurde und ob die technischen Unterlagen verfügbar und vollständig sind. Bei Dienstleistungen gehört zu der Prüfung, ob die notwendigen Informationen zur Barrierefreiheit nach dem BFSG verfügbar und vollständig sind.
    siehe Paragrafen 21, 23, 28 und 30 BFSG
  • Prüfung auf materielle Nichtkonformität: Es wird inhaltlich überprüft, ob die gesetzlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit technisch und funktional eingehalten werden.
    siehe Paragrafen 21, 22, 28 und 29 BFSG

Ergreifung von Maßnahmen bei Verstößen

Stellt die Marktüberwachungsstelle fest, dass Produkte oder Dienstleistungen die Anforderungen des BFSG nicht erfüllen, ergreift sie die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen, um die Rechtskonformität durchzusetzen.

  • Aufforderung zur Korrektur: Zunächst fordert die Marktüberwachungsstelle den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, die formale oder materielle Nichtkonformität innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
    siehe Paragrafen 22, 23, 29 und 30 BFSG
  • Einschränkung und Untersagung: Wird die Konformität nicht fristgerecht hergestellt, trifft die Marktüberwachungsstelle weitergehende Maßnahmen. Dies reicht von der Einschränkung der Bereitstellung auf dem Markt bis hin zum vollständigen Verbot oder Rückruf des Produkts bzw. der Untersagung der Dienstleistung.
    siehe Paragrafen 22, 23, 29 und 30 BFSG
  • Bußgeld: Verstöße gegen einzelne Pflichten des BFSG sind auch Ordnungswidrigkeiten und können von der Marktüberwachungsstelle geahndet werden mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 €, bei bestimmten Pflichtverstößen mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00 €.
    siehe Paragraf 37 BFSG

Annahme und Prüfung von Meldungen und Erklärungen

Ein wesentlicher Teil der behördlichen Tätigkeit ist die Prüfung von Angaben, die Wirtschaftsakteure an die Marktüberwachungsstelle übermitteln oder geltend machen.

  • Prüfung von Ausnahmetatbeständen: Beruft sich ein Wirtschaftsakteur darauf, dass die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine „grundlegende Veränderung“ (nach § 16 BFSG) oder eine „unverhältnismäßige Belastung“ (nach § 17 BFSG) darstellen würde, überprüft die Marktüberwachungsstelle diese Einschätzung. Sie kontrolliert, ob die Beurteilungskriterien ordnungsgemäß angewendet wurden und ob der Wirtschaftsakteur dennoch alle übrigen Anforderungen erfüllt.
    siehe Paragrafen 21 Abs. 3 und 28 Abs. 3 BFSG
  • Bearbeitung von Meldungen über Nichtkonformität (Selbstanzeigen): Die Marktüberwachungsstelle nimmt Meldungen von Wirtschaftsakteuren entgegen, bei denen eine Nichtkonformität ihres Produkts oder ihrer Dienstleistung vorliegt, und überwacht die von ihnen eingeleiteten Korrekturmaßnahmen.
    siehe Paragrafen 21 Abs. 1 und 28 Abs. 1 BFSG

Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Öffentlichkeit

Die Marktüberwachungsstelle überwacht die Verwirklichung des Gesetzeszwecks, im Verbraucherinteresse die Barrierefreiheit von bestimmten Produkten und Dienstleistungen zu gewährleisten und dadurch für Menschen mit Behinderungen deren Recht auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu stärken. Sie ist Ansprechpartnerin für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie für anerkannte Verbände im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit. Der gesetzliche Auftrag sieht keine rechtliche Beratung seitens der Marktüberwachungsstelle vor, es findet aber eine Bereitstellung bestimmter Informationen an die Öffentlichkeit oder an Verbraucherinnen und Verbraucher selbst statt.

  • Bereitstellung von Informationen: Die Marktüberwachungsstelle informiert die Öffentlichkeit über ihre Zuständigkeiten und die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme. Des Weiteren veröffentlicht sie Informationen über ihre Arbeit und ihre Entscheidungen. Auf Antrag einer Verbraucherin oder eines Verbrauchers stellt die Marktüberwachungsstelle zudem Informationen bereit, die ihr darüber vorliegen, ob ein Wirtschaftsakteur die Anforderungen des BFSG einhält oder ob er sich auf Ausnahmeregelungen beruft.
    siehe Paragrafen 21 Abs. 4 und 28 Abs. 4, 31 BFSG
  • Antrag auf Einleitung von Maßnahmen: Verbraucherinnen und Verbraucher sowie anerkannte Verbände haben das Recht, einen Antrag auf Durchführung von Marktüberwachungsmaßnahmen zu stellen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie den Verstoß eines Wirtschaftsakteurs gegen das BFSG oder die dazugehörige Verordnung geltend machen und die Verbraucherin bzw. der Verbraucher dadurch in der Nutzung eingeschränkt ist oder eine Nutzung nicht möglich ist. Die Marktüberwachungsstelle prüft den Antrag und entscheidet über die Annahme.
    siehe Paragraf 32 BFSG
  • Mitwirkung an Schlichtungsverfahren: Die Marktüberwachungsstelle wirkt auf Anfrage der Schlichtungsstelle an Schlichtungsverfahren nach § 16 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG Bund) mit.
    siehe Paragraf 34 BFSG

Nationale und europäische Zusammenarbeit

Da Produkte im europäischen Binnenmarkt frei gehandelt werden, ist die Überwachung europaweit vernetzt.

Meldewesen und Koordination: Die Marktüberwachungsstelle meldet festgestellte Nichtkonformitäten und ergriffene Maßnahmen bei Produkten über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und die übrigen EU-​Mitgliedstaaten. Umgekehrt prüft die Marktüberwachungsstelle eingehende Meldungen anderer Mitgliedstaaten und setzt, sofern gerechtfertigt, entsprechende Maßnahmen auch im eigenen Zuständigkeitsbereich um.
siehe Paragrafen 24, 25, 26 und 27 BFSG

Mitwirkung an der Berichterstattung: Die Marktüberwachungsstelle übermittelt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die notwendigen Informationen für Berichte an die Europäische Kommission. Dies umfasst insbesondere allgemeine Angaben zu den Fortschritten bei der Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen sowie zu den Auswirkungen des Gesetzes auf Wirtschaftsakteure und Menschen mit Behinderungen.
siehe Paragraf 36 BFSG

Kontakt

Ihre Anfragen richten Sie an: 

Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen - Anstalt öffentlichen Rechts (MLBF AöR)
Carl-Miller-Str. 6
39112 Magdeburg

Telefon: +49 391 28 92 30 23
E-​Mail: kontakt(at)mlbf-barrierefrei.de

Fragen und Antworten zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz