Katalog von Fragen und Antworten zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Einleitung
Im Folgenden sind die zentralen Regelungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) in Gestalt eines Fragen- und Antwortkatalogs wiedergegeben. Dieser Katalog wird fortwährend überprüft und ergänzt. Eine Übersetzung in Leichte Sprache folgt.
Welchen Zweck verfolgt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und welchen Anwendungsbereich hat es? (§ 1)
Das BFSG dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen in deutsches Recht. Es hat gemäß § 1 Abs. 1 den Zweck, Barrierefreiheit in verschiedenen Lebensbereichen zu stärken und zu fördern und damit das Recht der Menschen mit Behinderungen auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu stärken. Zugleich trägt es der Harmonisierung des Binnenmarktes in der Europäischen Union Rechnung.
Es soll sicherstellen, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind.
Für welche Produkte gilt das BFSG? (§1 Abs. 2)
Das BFSG gilt für folgende Produkte, die ab dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden:
- Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher einschließlich der für diese Hardwaresysteme bestimmten Betriebssysteme (z.B. PC)
- Bestimmte Selbstbedienungsterminals:
- Zahlungsterminals und zu diesen gehörige Hardware und Software
- Bestimmte Selbstbedienungsterminals, die zur Erbringung der unter das BFSG fallenden Dienstleistungen bestimmt sind:
- Geldautomaten,
- Fahrausweisautomaten
- Check-in-Automaten
- Interaktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen, mit Ausnahme von Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen oder Schienenfahrzeugen eingebaut sind
- Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste verwendet werden (z.B. Smartphones)
- Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden (z.B. Smart-TV)
- E-Book Lesegeräte
Diese Aufzählung ist abschließend. Andere, nicht genannte Produkte fallen nicht unter das BFSG
Für welche Dienstleistungen gilt das BFSG? (§1 Abs. 3)
Das BFSG gilt für die folgenden Dienstleistungen die für Verbraucher ab dem 28.06.2025 erbracht werden:
- Telekommunikationsdienste, mit Ausnahme von Übertragungsdiensten zur Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation,
- folgende Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten, für die nur die Elemente unter Buchstabe e gelten:
- Webseiten;
- auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen, einschließlich mobiler Anwendungen;
- elektronische Tickets und elektronische Ticketdienste;
- die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf den Verkehrsdienst, einschließlich Reiseinformationen in Echtzeit, bei Informationsbildschirmen allerdings nur dann, wenn es sich um interaktive Bildschirme im Hoheitsgebiet der Europäischen Union handelt, und
- interaktive Selbstbedienungsterminals im Hoheitsgebiet der Europäischen Union, mit Ausnahme der Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen und Schienenfahrzeugen eingebaut sind und für die Erbringung von solchen Personenbeförderungsdien;
- Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr
- Bankdienstleistungen für Verbraucher;
- E-Books und hierfür bestimmte Software und
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
Auch diese Aufzählung ist abschließend. Andere, nicht genannte Dienstleistungen fallen nicht unter das BFSG.
Was ist eine Dienstleistung laut BFSG? (§ 2 Nr. 3)
Nach § 2 Nr. 3 BFSG ist „Dienstleistung“ im Sinne des BFSG eine Dienstleistung im Sinne des Artikels 4 Nr. 1 der Richtlinie 2006/123/EG. Danach ist „Dienstleistung“ jede von Artikel 50 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erfasste selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird.
Nach Art. 50 EG-Vertrag gelten als Dienstleistungen insbesondere:
- gewerbliche Tätigkeiten,
- kaufmännische Tätigkeiten,
- handwerkliche Tätigkeiten,
- freiberufliche Tätigkeiten.
Wer ist Dienstleistungserbringer? (§ 2 Nr. 4)
Ein Dienstleistungserbringer i.S.d. BFSG ist nach § 2 Nr. 4 BFSG jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die auf dem Unionsmarkt eine Dienstleistung für Verbraucher erbringt oder anbietet, eine solche Dienstleistung zu erbringen. Dienstleistungserbringer können beispielsweise sein:
- Unternehmen, die Dienstleistungen im Bereich des elektronischen Handels anbieten
- Banken und Finanzinstitute, die Bankdienstleistungen für Verbraucher bereitstellen
- Verkehrsunternehmen, die Dienstleistungen im Personenverkehr anbieten, einschließlich des Luft-, Bus-, Eisenbahn- und Schiffsverkehrs
Welche Anforderungen an die Barrierefreiheit gibt es? (§ 3)
Produkte und Dienstleistungen sind nach § 3 Abs. 1 BFSG barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Die konkreten Anforderungen an die Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen richten sich nach der Verordnung zum BFSG (BFSGV).
Diese Anforderungen zielen darauf ab, sicherzustellen, dass Produkte und Dienstleistungen für alle Menschen, unabhängig von ihren Fähigkeiten, zugänglich und nutzbar sind.
Wann gilt eine Konformitätsvermutung? (§ 4)
Eine Konformitätsvermutung gilt, wenn ein Produkt oder eine Dienstleistung den harmonisierten europäischen Normen entspricht, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind. Diese Normen legen die technischen Spezifikationen und Anforderungen fest, die erfüllt sein müssen, damit ein Produkt oder eine Dienstleistung als barrierefrei gilt. Entspricht ein Produkt oder eine Dienstleistung diesen Normen, wird vermutet, dass sie die Anforderungen der Verordnung nach § 3 Abs. 2 BFSG erfüllen, soweit diese Anforderungen von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.
Harmonisierte Normen im Sinne des § 4 BFSG sind nach § 2 Nr. 19 BFSG harmonisierte Normen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 Bst. C der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 vom 25.10.2012 Normen, die von der Europäischen Kommission in Auftrag gegeben und von den europäischen Normungsorganisationen entwickelt wurden, um die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen bestimmter EU-Richtlinien zu erleichtern.
Die Fundstellen (Titel und Nummer) der harmonisierten Normen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Diese Veröffentlichung im Amtsblatt löst die Konformitätsvermutung aus: Wenn ein Produkt einer harmonisierten Norm entspricht, deren Fundstelle im Amtsblatt veröffentlicht wurde, wird davon ausgegangen, dass es den Anforderungen der jeweiligen Richtlinie entspricht.
Die vollständigen Normtexte sind nicht im Amtsblatt zu finden, sondern müssen bei den entsprechenden Normungsorganisationen bezogen werden.
Gilt die Vermutung auch für technische Spezifikationen? (§ 5)
Ja, die Konformitätsvermutung gilt auch für technische Spezifikationen, sofern diese in einem Schriftstück im Rahmen der europäischen Normung enthalten sind und technische Spezifikationen im Sinne von § 5 BFSG darstellen. Dies sind nach § 2 Nr. 20 BFSG technische Spezifikationen im Sinne des Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012.
Damit werden auch technische Spezifikationen in diesem Sinne, die noch nicht Gegenstand von harmonisierten Normen sind, unter den in der Verordnung genannten Voraussetzungen in die Vermutungswirkung einbezogen.
Welche Pflichten haben Hersteller? (§ 6)
Hersteller dürfen Produkte im Sinne des BFSG nur in den Verkehr bringen, wenn:
- sie den Barrierefreiheitsanforderungen der BFSGV entsprechen,
- die technische Dokumentation nach Anlage 2 erstellt wurde, das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde und die Konformität des Produkts mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen im Rahmen dieses Verfahrens nachgewiesen wurde,
- der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung nach § 18 ausgestellt hat.
- die CE-Kennzeichnung nach § 19 angebracht wurde.
Entspricht ein Produkt nicht den Barrierefreiheitsanforderungen hat der Hersteller unverzüglich Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Es müssen hierüber unverzüglich und ausführlich die Marktüberwachungsbehörden aller Länder informiert werden, in denen das Produkt in den Verkehr gebracht wurde.
Kann die Konformität nicht hergestellt werden und können keine Ausnahmetatbestände nach § 16 oder § 17 nachgewiesen werden, ist das Produkt zurückzurufen.
Der Hersteller muss ein schriftliches oder elektronische Verzeichnis über alle nicht-konformen Produkte führen, über die er die Marktüberwachungsbehörden informiert hat und damit einhergehende Beschwerden.
Müssen Hersteller von Produkten im Sinne des BFSG besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten beachten? (§ 7)
Ja, Hersteller müssen besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten beachten, um anzuzeigen, dass ihre Produkte den Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) und der Richtlinie (EU) 2019/882 entsprechen. Hier sind einige der wichtigsten Pflichten in Bezug auf Kennzeichnung und Information:
Das Produkt oder, falls dies nicht möglich ist, die Verpackung oder eine beigelegte Unterlage müssen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation des Herstellers tragen.
Das Produkt oder, falls dies nicht möglich ist, die Verpackung oder eine beigelegte Unterlage müssen Namen, Firma oder Marke sowie Postanschrift des Herstellers tragen. Die Postanschrift muss eine zentrale Stelle bezeichnen, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache zu verfassen, die vom Verbraucher leicht verstanden werden kann.
Das Produkt muss eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache enthalten.
Alle Kennzeichnungen und Informationen müssen der BFSGV entsprechen und klar, verständlich und deutlich sein.
Der Hersteller ist der Marktüberwachungsbehörde gegenüber auskunftspflichtig und arbeitet mit ihr zusammen.
Kann ein Hersteller von Produkten einen Bevollmächtigten mit Aufgaben nach dem BFSG betrauen? (§ 8)
Ja, ein Hersteller kann einen Bevollmächtigten benennen. „Bevollmächtigter“ ist nach § 2 Nr. 12 BFSG jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die von einem Herstellen schriftlich beauftragt wurde, in seinem Nahmen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen.
Es sind mindestens folgende Pflichten zu übertragen:
- Aufbewahrung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen
- Auskunftspflicht ggü. der Marktüberwachungsbehörde
- Zusammenarbeit mit der Marktüberwachungsbehörde bei allen Maßnahmen zur Herstellung der Konformität
- Nicht übertragen werden dürfen:die barrierefreie Gestaltung und Herstellung des Produktes
- die Pflicht zur Erstellung der technischen Dokumentation
Welche Pflichten hat der Einführer von Produkten? (§ 9)
Ein Einführer, d.h. eine Person oder ein Unternehmen i.S.v. § 2 Nr. 13 BFSG, das ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in den Verkehr bringt, muss sicherstellen, dass Produkte die Barrierefreiheitsanforderungen der BFSGV erfüllen und die Lagerungs- oder Transportbedingungen dies nicht beeinträchtigen.
Er darf ein Produkt erst in den Verkehr bringen, wenn:
- der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat,
- der Hersteller die erforderlichen technischen Unterlagen erstellt hat,
- das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,
- dem Produkt die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind und
- der Hersteller die Kennzeichnungspflichten erfüllt hat.
Entspricht ein Produkt nicht den Barrierefreiheitsanforderungen, darf der Einführer es nicht in den Verkehr bringen. Er muss den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden entsprechend informieren. Die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung der Konformität sind zu ergreifen.
Kann die Konformität nicht hergestellt werden, müssen hierüber unverzüglich und ausführlich die Marktüberwachungsbehörden aller Länder informiert werden, in denen das Produkt in den Verkehr gebracht wurde. Das Produkt ist zurückzurufen.
Muss der Einführer eines Produkts auch besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten einhalten? (§ 10)
Ja, der Einführer hat besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten, die er einhalten muss, um sicherzustellen, dass die eingeführten Produkte den Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) und der Richtlinie (EU) 2019/882 entsprechen.
Das Produkt oder, falls dies nicht möglich ist, die Verpackung oder eine beigelegte Unterlage müssen Namen, Firma oder Marke sowie Postanschrift des Einführers tragen. Die Postanschrift muss eine zentrale Stelle bezeichnen, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache zu verfassen, die vom Verbraucher leicht verstanden werden kann.
Das Produkt muss eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache enthalten.
Alle Kennzeichnungen und Informationen müssen der BFSGV entsprechen und klar, verständlich und deutlich sein.
Der Einführer muss der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen eine Kopie der EU-Konformitätserklärung sowie der technischen Unterlagen vorlegen können.
Der Einführer ist der Marktüberwachungsbehörde gegenüber auskunftspflichtig und arbeitet mit ihr zusammen.
Welche Pflichten hat der Händler eines Produkts? (§ 11)
Händler dürfen Produkte erst auf dem Markt bereitstellen, wenn:
- das Produkt mit der CE-Kennzeichnung nach § 19 versehen ist,
- dem Produkt eine klare, verständliche und deutliche Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache nach § 7 Abs. 3 beigefügt sind,
- der Hersteller seine Kennzeichnungspflichten nach § 7 Abs. 1 und 2 erfüllt hat
- der Einführer seine Kennzeichnungspflichten nach § 10 Abs. 1 und 2 erfüllt hat
Entspricht ein Produkt nicht den Barrierefreiheitsanforderungen, darf der Händler es nicht auf dem Markt bereitstellen. Er muss den Hersteller, den Einführer und die Marktüberwachungsbehörden entsprechend unverzüglich und ausführlich informieren. Die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung der Konformität sind zu ergreifen.
Kann die Konformität nicht hergestellt werden, müssen hierüber die Marktüberwachungsbehörden aller Länder informiert werden, in denen das Produkt in den Verkehr gebracht wurde. Das Produkt ist zurückzurufen.
Der Einführer ist der Marktüberwachungsbehörde gegenüber auskunftspflichtig und arbeitet mit ihr zusammen.
Welche Regeln gelten für Einführer oder Händler als Hersteller von Produkten? (§ 12)
Für Einführer oder Händler gelten die gleichen Pflichten wie für Hersteller, wenn sie ein Produkt unter ihrem Namen oder ihrer eigenen Marke in den Verkehr bringen oder ein bereits in den Verkehr gebrachtes Produkt so ändern, dass dessen Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen beeinträchtigt werden kann.
Welche Pflichten hat ein Dienstleistungserbringer? (§ 14)
Der Dienstleistungserbringer darf seine Dienstleistung nur anbieten oder erbringen, wenn sie die Barrierefreiheitsanforderungen der BFSGV erfüllt.
Weiterhin müssen die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 erstellt für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht werden. Für die Zugänglichmachung sind die Vorgaben der BFSGV maßgebend. Diese Informationen müssen so lange aufbewahrt werden, wie die Dienstleistung angeboten oder erbracht wird.
Nach Anlage 3 Nummer 1 müssen folgende Information auf deutlich wahrnehmbare Weise angegeben werden:
- eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format;
- Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind;
- eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen in der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung aufgeführten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt;
- die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
Veränderungen bei der Art und Weise der Erbringung der Dienstleistung, Veränderungen bei den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen und Änderungen der harmonisierten Normen oder technischer Spezifikationen, auf die bei der Erklärung der Übereinstimmung der Dienstleistung mit den Barrierefreiheitsanforderungen verwiesen wird, sind stets zu beachten.
Entspricht eine Dienstleistung nicht den Barrierefreiheitsanforderungen hat der Dienstleister unverzüglich Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Es müssen hierüber unverzüglich und ausführlich die Marktüberwachungsbehörden aller Länder informiert werden, in denen die Dienstleistung angeboten wird.
Der Dienstleister ist der Marktüberwachungsbehörde gegenüber auskunftspflichtig und arbeitet mit ihr zusammen.
Gibt es Beratungsangebote für Kleinstunternehmen? (§ 15)
Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit bietet Informationen und Beratung zur Umsetzung von Barrierefreiheit für Kleinstunternehmen.
Begründen grundlegende Veränderungen einen Ausnahmetatbestand? (§ 16)
Die Barrierefreiheitsanforderungen der BFSGV gelten nur insoweit, als deren Einhaltung keine wesentliche Änderung eines Produkts oder einer Dienstleistung erfordert, die zu einer grundlegenden Veränderung seiner/ihrer Wesensmerkmale führt.
Die entsprechende Beurteilung nimmt der Wirtschaftsakteur eigenverantwortlich vor.
Die Marktüberwachungsbehörden sind hierüber unverzüglich zu unterrichten.
Die Dokumentation der Beurteilung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder ab der letzten Erbringung einer Dienstleistung aufzubewahren und der der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Begründen unverhältnismäßige Belastungen einen Ausnahmetatbestand? (§ 17)
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und die zugrundeliegende Richtlinie (EU) 2019/882 zielen darauf ab, die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen zu verbessern. Allerdings gibt es Situationen, in denen die Umsetzung von Barrierefreiheitsanforderungen als unverhältnismäßige Belastung angesehen werden kann. In solchen Fällen können Ausnahmen oder Anpassungen in Betracht gezogen werden. Kriterien für die Beurteilung einer unverhältnismäßigen Belastung sind der Anlage 4 zum BFSG zu entnehmen.
Die entsprechende Beurteilung nimmt der Wirtschaftsakteur eigenverantwortlich vor. Beruft er sich auf eine unverhältnismäßige Belastung, unterrichtet er darüber unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde.
Die Dokumentation der Beurteilung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder ab der letzten Erbringung einer Dienstleistung aufzubewahren und der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Im Falle von Dienstleistungen ist die Beurteilung für jede Dienstleistungskategorie oder -art mindestens alle fünf Jahre vorzunehmen. Die Beurteilung ist ebenfalls vorzunehmen, wenn die angebotene Dienstleistung verändert wird oder auf Aufforderung durch die Marktüberwachungsbehörde. Erhält ein Wirtschaftsakteur zu Zwecken der Verbesserung der Barrierefreiheit nichteigene öffentliche oder private Mittel, ist nicht berechtigt sich auf eine unverhältnismäßige Belastung zu berufen.
Was muss eine EU-Konformitätserklärung für Produkte beinhalten? (§ 18)
Eine EU-Konformitätserklärung ist ein Dokument, in dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter erklärt, dass ein Produkt den Anforderungen aller Rechtsakte, dem es unterliegt – also auch des BFSG und der BFSGV - entspricht. Wurde von der Möglichkeit einer Ausnahme nach den §§ 16 oder 17 Gebrauch gemacht, ist dies ebenfalls detailliert darzulegen. Die Einzelheiten zum Konformitätsbewertungsverfahren sind der Anlage 2 zum BFSG zu entnehmen.
Welche Anforderungen gibt es mit Blick auf die CE-Kennzeichnung? (§ 19)
Die CE-Kennzeichnung ist ein obligatorisches Konformitätskennzeichen für bestimmte Produktgruppen, die auf dem Markt der Europäischen Union (EU) verkauft werden. Sie zeigt an, dass ein Produkt den gesetzlichen Anforderungen der relevanten EU-Richtlinien und -Verordnungen entspricht und somit in der EU in den Verkehr gebracht werden darf. Die CE-Kennzeichnung ist kein Qualitätszeichen, sondern vielmehr eine Erklärung des Herstellers, dass das Produkt alle geltenden Anforderungen erfüllt.
Die CE-Kennzeichnung muss deutlich sichtbar, but lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seiner Datenplakette angebracht sein. Falls dies nicht möglich ist, kann sie auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen angebracht werden.
Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Welche Aufgaben haben die Marktüberwachungsbehörden? (§ 20)
Die Marktüberwachungsbehörden spielen eine entscheidende Rolle bei der Sicherstellung, dass Produkte und Dienstleistungen auf dem Markt den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Ihre Aufgaben sind vielfältig und umfassen die Überwachung, Bewertung und Durchsetzung von Vorschriften, um die Sicherheit und Konformität von Produkten zu gewährleisten.
Welche Maßnahmen bei der Marktüberwachung von Produkten nennt das BFSG? (§ 21)
Die Marktüberwachung von Produkten basiert auf einer von der Marktüberwachungsbehörde entwickelten Marktüberwachungsstrategie.
Für die Umsetzung gilt insbesondere die Verordnung (EU) 2019/1020.
Die Marktüberwachungsbehörden sind bei der Ausübung ihrer Befugnisse und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig, unparteiisch und unvoreingenommen (Artikel 11 Absatz 2).
Marktüberwachungsbehörden nehmen in angemessenem Umfang und auf Basis eines risikoorientierten Ansatzes geeignete Überprüfungen der Merkmale von Produkten vor. Dafür überprüfen sie die Unterlagen und führen gegebenenfalls anhand angemessener Stichproben physische Überprüfungen und Laborprüfungen durch (Artikel 11 Absatz 3).
Die Risikobewertung erfolgt anhand folgender Parameter:
- möglicherweise mit dem Produkt verbundene Gefahren und Nichtkonformitäten und – sofern verfügbar – seine Marktdurchdringung,
- die Tätigkeiten und Vorgänge unter der Kontrolle des Wirtschaftsakteurs,
- die Fälle von Nichtkonformität bei dem Wirtschaftsakteur in der Vergangenheit,
- gegebenenfalls das von anderen Behörden erstellte Risikoprofil,
- Verbraucherbeschwerden und andere auf Nichtkonformität hindeutende Informationen von anderen Behörden, Wirtschaftsakteuren, Medien und aus anderen Quellen.
Vorgelegte Prüfberichte oder Konformitätsbescheinigungen werden von den Marktüberwachungsbehörden gebührend berücksichtigt (Artikel 11 Absatz 5).
Die Marktüberwachungsbehörden üben ihre Befugnisse nach diesem Artikel effizient und effektiv und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in jenem Umfang aus, wie es dem Gegenstand, dem Zweck der Maßnahmen und der Art und dem tatsächlichen oder potenziellen Gesamtschaden des Falls von Nichtkonformität entspricht. Bei der Übertragung und Wahrnehmung ihrer Befugnisse befolgen sie das Unionsrecht und das nationale Recht einschließlich der Grundsätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die im einzelstaatlichen Recht niedergelegten Grundsätze im Zusammenhang mit freier Meinungsäußerung und Medienfreiheit und -pluralismus, die anwendbaren Verfahrensgarantien und der Unionsvorschriften zum Datenschutz, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (Artikel 14 Absatz 2).
Die Marktüberwachungsbehörden haben die folgenden Befugnisse (Artikel 14):
- die Befugnis, von Wirtschaftsakteuren die Vorlage von relevanten Dokumenten, technischen Spezifikationen, Daten oder Informationen über die Konformität und technische Aspekte des Produkts zu verlangen, einschließlich des Zugangs zu eingebetteter Software, sofern ein solcher Zugang für die Bewertung der Konformität des Produkts erforderlich ist, in jeder Form und jedem Format und unabhängig von Speichermedium oder Speicherort solcher Dokumente, technischer Spezifikationen, Daten oder Informationen, und die Befugnis, Kopien davon anzufertigen oder zu erhalten
- die Befugnis, von Wirtschaftsakteuren die Vorlage relevanter Informationen zur Lieferkette, zu den Details des Vertriebsnetzes, zu den auf dem Markt befindlichen Produktmengen und zu anderen Produktmodellen zu verlangen, die dieselben technischen Merkmale wie das betreffende Produkt aufweisen, sofern diese für die Konformität von Belang sind
- die Befugnis, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten alle Räumlichkeiten, Grundstücke oder Beförderungsmittel zu betreten, die der Wirtschaftsakteur für Zwecke im Zusammenhang mit seiner gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt, um Nichtkonformitäten festzustellen und Beweismittel zu sichern
- die Befugnis, auch unter falscher Identität Produktproben zu erwerben, sie zu überprüfen und im Wege der Nachkonstruktion (reverse engineering) zu analysieren, um Nichtkonformität festzustellen und Beweismaterial zu sichern
Welche Maßnahmen werden ergriffen, wenn Produkte die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen? (§ 22)
Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt, so prüft sie dies zunächst.
Stellt sie bei dieser Prüfung die Nichtkonformität fest, fordert sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von ihr festgesetzten angemessenen Frist die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität herzustellen.
Der Wirtschaftsakteur muss dann für alle betroffenen Produkte auf dem Markt der EU Korrekturmaßnahmen ergreifen.
Tut er dies nicht, ergreift die Marktüberwachungsbehörde Maßnahmen zur Einschränkung, Untersagung der Bereitstellung oder Rücknahme des Produktes, ggf. unter dem Vorbehalt einer anderslautenden Feststellung der Europäischen Kommission.
Welche Maßnahmen werden bei formaler Nichtkonformität von Produkten getroffen? (§ 23)
Eine formale Nichtkonformität liegt vor, wenn
- die CE-Kennzeichnung nicht oder nicht korrekt angebracht wurde,
- die EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde,
- die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder nicht vollständig sind,
- die Angaben des Herstellers oder des Einführers fehlen, falsch oder unvollständig sind oder
- eine andere formale Verpflichtung nach § 6, § 7, § 9 oder § 10 nicht erfüllt ist.
Der Hersteller, Importeur oder Händler wird über die festgestellte formale Nichtkonformität informiert und aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität des Produkts sicherzustellen.
Tut er dies nicht, ergreift die Marktüberwachungsbehörde Maßnahmen zur Einschränkung, Untersagung der Bereitstellung oder Rücknahme des Produktes, ggf. unter dem Vorbehalt einer anderslautenden Feststellung der Europäischen Kommission.
Welche Pflichten haben die Marktüberwachungsbehörde und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bei Nichtkonformität von Produkten, die sich nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränken? (§ 24)
Stellt die Marktüberwachungsbehörde eine Nichtkonformität bei Produkten fest, die auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt werden, so informiert sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
Sie informiert sie ebenfalls über alle getroffenen Maßnahmen zur Einschränkung, Untersagung der Bereitstellung oder Rücknahme des Produktes.
Die BAuA leitet diese Informationen dann an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter.
Wurden Maßnahmen unter dem Vorbehalt des Widerrufes ergriffen, hebt die Marktüberwachungsbehörde den Widerufsvorbehalt auf, wenn
- drei Monate verstrichen sind, ohne dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union Einwände gegen die Maßnahmen erhoben hat oder
- die Europäische Kommission nach Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/882 festgestellt hat, dass die Maßnahmen gerechtfertigt sind.
Die Marktüberwachungsbehörde widerruft die getroffenen Maßnahmen, wenn die Europäische Kommission feststellt, dass die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind.
Welche Pflichten hat die Marktüberwachungsbehörde bei Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten, bei Produkten, die gegen die Barrierefreiheitsanforderungen verstoßen? (§ 26)
Die Marktüberwachungsbehörde informiert die nationalen Wirtschaftsakteure über Maßnahmen eines anderen Mitgliedstaates und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
Kommt die Marktüberwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, so übermittelt sie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich ihre Einwände
Gilt die Maßnahme als gerechtfertigt, trifft die Marktüberwachungsbehörde geeignete Maßnahmen, zur Einschränkung, Untersagung der Bereitstellung oder Rücknahme des Produktes und macht dies öffentlich bekannt.
Welche Aufgaben umfasst die Marktüberwachung von Dienstleistungen? (§ 28)
Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass eine Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt, so prüft sie dies zunächst. Sie überprüft Dienstleistungen auch ohne Anlass auf der Basis angemessener Stichproben.
Beruft sich ein Dienstleister auf einen Ausnahmetatbestand, so prüft die Marktüberwachungsbehörde, ob die entsprechende Beurteilung durchgeführt wurde und plausibel ist und ob alle anderen Barrierefreiheitsanforderungen eingehalten werden.
Auf Antrag informiert sie Verbraucher hierüber in einer für ihn verständlichen Weise.
Welche Maßnahmen der Marktüberwachung werden bei Dienstleistungen ergriffen, die die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen? (§ 29)
Wenn Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen, werden diese zunächst aufgefordert, die nötigen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.
Ergreift der Dienstleistungserbringer keine entsprechenden Maßnahmen, erfolgt eine erneute Aufforderung unter der Androhung der Untersagung der Dienstleistungserbringung.
Ergreift der Dienstleistungserbringer weiterhin keine entsprechenden Maßnahmen, erfolgt die Untersagung der Dienstleistungserbringung bis zum Nachweis der Konformität.
Welche Maßnahmen werden bei formaler Nichtkonformität von Dienstleistungen ergriffen? (§ 30)
Eine formale Nichtkonformität liegt vor, wenn die folgenden Informationen nach Anlage 3 zum BFSG nicht oder nicht vollständig erstellt wurden oder für die Allgemeinheit nicht oder nicht vollständig in barrierefreier Form zugänglich gemacht wurden:
- eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format
- Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind
- eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt
- die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde
Der Dienstleistungserbringer wird über die festgestellte formale Nichtkonformität informiert und aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität der Dienstleistung sicherzustellen.
Tut er dies nicht, erfolgt eine erneute Aufforderung der Marktüberwachungsbehörde unter Androhung der Untersagung der Erbringung der Dienstleistung.
Erfolgt die Herstellung der Konformität weiterhin nicht, ergreift die Marktüberwachungsbehörde Maßnahmen zur Untersagung der Erbringung der Dienstleistung bis zum Nachweis der Konformität.
Welche Informationen muss die Marktüberwachungsbehörde zur Barrierefreiheit von Dienstleistungen veröffentlichen? (§ 31)
Die Marktüberwachungsbehörde informiert barrierefrei über ihre Existenz, ihre Zuständigkeiten, die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme, ihre Arbeit und ihre Entscheidungen, auf Antrag in einer für einen bestimmten Verbraucher wahrnehmbaren Form.
Welche Rechte haben Verbraucher, anerkannte Verbände und qualifizierte Einrichtungen im Verwaltungsverfahren? (§ 32)
Beschwerderecht: Verbraucher haben das Recht, sich bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde zu beschweren, wenn sie der Meinung sind, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung nicht den Barrierefreiheitsanforderungen entspricht und der Verbraucher daher das betreffende Produkt oder die betreffende Dienstleistung nicht oder nur in eingeschränkter Weise nutzen kann. Er kann hierfür auch z.B. einen anerkannten Verband beauftragen.
Verbände können sich auch selbstständig bei der Marktüberwachungsbehörde beschweren.
Die Marktüberwachungsbehörde ist dann verpflichtet, ein entsprechenden Verfahren einzuleiten, um diese Beschwerde zu prüfen und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität herzustellen.
Welche Rechtsbehelfe stehen Verbrauchern und Verbänden zur Verfügung ? (§ 33)
Verbraucher können einen anerkannten Verband beauftragen, Rechtsbehelfe gegen den Bescheid der Marktüberwachungsbehörde einzulegen und sich vor Gericht vertreten zu lassen.
Auch Verbände selbst können Rechtsbehelfe einlegen.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss der Verband durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.
Wie läuft eine Schlichtung gemäß § 34 BFSG ab? (§ 34)
Ein Verbraucher kann einen Antrag auf Schlichtung bei der Schlichtungsstelle nach § 16 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes einreichen, wenn er der Meinung ist, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung nicht den Barrierefreiheitsanforderungen entspricht und der Verbraucher daher das betreffende Produkt oder die betreffende Dienstleistung nicht oder nur in eingeschränkter Weise nutzen kann.
Dies gilt ebenfalls für anerkannte Verbände, wenn die Nichtkonformität den jeweiligen satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Verbands berührt.
Bei der Schlichtungsstelle kann ergänzend auch ein Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens zur außergerichtlichen Beilegung einer Streitigkeit aus einem Verbrauchervertrag oder über das Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses gestellt werden.
Welche Auskunftspflichten haben die Wirtschaftsakteure? (§ 35)
De Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Sie können die Auskunft auf solche Fragen unter besonderen Voraussetzungen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder Angehörige belastet.
Welche Bußgeldvorschriften gibt es und ab wann wird ein Bußgeld wegen Ordnungswidrigkeiten fällig? (§ 37)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- ein nicht-konformes Produkt in den Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt (bis 100.000€ Geldbuße)
- die Marktüberwachungsbehörden nicht, nicht richtig, vollständig oder rechtzeitig über ein nicht-konformes Produkt informiert (bis 10.000€ Geldbuße)
- die Kennzeichnungs- oder Informationspflichten nicht einhält (bis 10.000€ Geldbuße)
- den Auskunfts- und Dokumentationspflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachkommt (bis 10.000€ Geldbuße)
- eine nicht-konformes Dienstleistung anbietet (bis 100.000€ Geldbuße)
- eine CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig oder widerrechtlich anbringt (bis 100.000€ Geldbuße)
Welche Übergangsbestimmungen gibt es? (§ 38)
Dienstleistungen dürfen bis zum 27. Juni 2030 weiterhin unter Einsatz von Produkten erbracht werden, die bereits vor dem 28. Juni 2025 hierfür rechtmäßig eingesetzt wurden.
Verträge über Dienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten des BFSG abgeschlossen wurden, dürfen bis zum Ablauf ihrer Laufzeit, jedoch nicht länger als bis zum 27. Juni 2030, unverändert fortbestehen. Dies bedeutet, dass bestehende Dienstleistungsverträge nicht sofort an die neuen Barrierefreiheitsanforderungen angepasst werden müssen, sondern erst bei ihrer Verlängerung oder Neugestaltung.
Bereits vor dem 28. Juni 2025 eingesetzte Selbstbedienungsterminals dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, aber nicht länger als fünfzehn Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme, weiter eingesetzt werden.