Krankenhausversorgung
Wir möchten in diesem Bereich Informationen über die Krankenhausversorgung im Land Sachsen-Anhalt geben. Sie können sich informieren, wie in unserem Land Krankenhausplanung stattfindet und wo Sie sich behandeln lassen können.
Die Qualitätsberichte der Krankenhäuser informieren über das Leistungs- und Serviceangebot sowie die Anstrengungen der Krankenhäuser, Ihnen als Patient eine qualitativ hochwertige Versorgung anzubieten. Sie können weiterhin erfahren, in welcher Weise das Land Sachsen-Anhalt die Krankenhäuser finanziell fördert . Zudem möchten wir Ihnen einige Hintergrundinformationen zur bundesweiten Einführung des neuen Entgeltsystems der diagnosebezogenen Fallpauschalen im Krankenhaus geben.
Da sich das Land Sachsen-Anhalt seit seiner Gründung kontinuierlich um die Schaffung einer flächendeckenden Krankenhausversorgung mit einer Versorgungsqualität auf hohem Niveau bemüht hat, hat sich die Qualität der stationären Versorgung der Bürger spürbar verbessert. Die Voraussetzungen hierfür wurden durch die Investitionsfinanzierung und die Krankenhausplanung geschaffen.
Gutachten zur Krankenhausplanung Sachsen-Anhalt 2023
Ein Gutachten untersucht die Krankenhausstrukturen in Sachsen-Anhalt inklusive Notfallversorgung und Fachkräftebedarf bis zum Jahr 2035.
Versorgungs- und Qualitätsziele der Krankenhausplanung in Sachsen-Anhalt
Das Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA) wurde novelliert und ist am 14. Mai 2019 in Kraft getreten.
Dementsprechend findet 2019 nach § 3 Abs. 7 KHG LSA die Aufstellung des Krankenhausplanes für das Land Sachsen-Anhalt statt. Dazu wurden zunächst die Rahmenvorgaben für die Versorgungs- und Qualitätsziele der Krankenhausplanung in Sachsen-Anhalt gemäß § 3 Abs. 1 KHG LSA überarbeitet. Diese sind verbindliche Grundlage für die Antragstellung zum Krankenhausplan.
Krankenhäuser nach § 21 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) in Sachsen-Anhalt
Gemäß § 21 Abs. 1a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) können durch die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde Krankenhäuser bestimmt werden, die anspruchsberechtigt für die Ausgleichszahlung gemäß § 21 Abs. 2a KHG sind.
Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration bestimmte Krankenhäuser entsprechend dieser<link file:7360136 download diesem link erhalten sie weitere> Übersicht Stand: 16.06.2021).