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Förderung

Auf der Grundlage des Krankenhaus-finanzierungsgesetzes des Bundes (KHG) ist die Krankenhaus-investitionsfinanzierung in Form von Einzelförderungen eine gesetzlich vorgegebene Pflichtaufgabe der Länder. Nach 1991 lag in Sachsen-Anhalt im Krankenhausbereich ein erheblicher Nachholbedarf zur Erreichung des bundesdeutschen Niveaus vor, der auch heute noch nicht vollständig abgearbeitet ist.

In den ersten Jahren nach der Wende, insbesondere 1991, wurde hauptsächlich mit der Förderung von Investitions- und Instandhaltungskosten eine Vielzahl kleinerer Baumaßnahmen an den Krankenhäusern Sachsen-Anhalts durchgeführt, die oft die Modernisierung der Heizungsanlagen sowie Sanitär- und Elektromaßnahmen beinhalteten und den vorhandenen Gebäudebestand an technische Mindestforderungen anpassten.

Große Baumaßnahmen wurden in Form von mehreren Bauabschnitten pro Krankenhaus in den Investitionsprogrammen ab dem Jahre 1992 beschlossen. Oberste Priorität bei der Zustimmung zu Baumaßnahmen hatte die Standortkonzentration, um die Voraussetzung für einen wirtschaftlichen Betrieb des jeweiligen Hauses zu schaffen.

Die Grundlage für die Förderung von Krankenhausinvestitionen in Bauabschnitten bilden die Zielplanungen, die für jedes Haus auf Basis des Krankenhausperspektivplanes geprüft wurden und einer ständigen Aktualisierung und Anpassung an den Krankenhausplan unterliegen.

Der gewaltige Investitionsbedarf im Krankenhausbereich konnte mittlerweile weitestgehend gedeckt werden. Die meisten Krankenhäuser in Sachsen-Anhalt entsprechen inzwischen den modernsten medizinischen Anforderungen an Technik und in der Patientenbetreuung.

Die jährliche pauschale Förderung der Krankenhäuser im Sinne des § 9 Abs. 3 KHG für die Wiederbeschaffung von kurzfristigen Anlagegütern und für kleine bauliche Maßnahmen (die keine Aufnahme in das Investitionsprogramm gefunden haben) erfolgt jeweils auf Antrag an das für die Krankenhausplanung und –finanzierung zuständige Ministerium.

Die Bemessungsgrundlage und die Festsetzung der Höhe der pauschalen Förderung wurden bis zum Jahr 2005 durch die Verordnung über die Pauschalförderung der Krankenhäuser aus dem Jahr 1999 bestimmt, auf deren Grundlage ein kapazitätsbezogener Anteil (auf Planbetten, Tagesklinikplätze und umgewidmete Pflegebetten bezogener Anteil) und einen leistungsbezogener Anteil (nach gewichteten Fallzahlen ermittelter Anteil) der Pauschalförderung ermittelt wurden.

Diese Verordnung wurde nun aufgrund der neuen Abrechnungssysteme für die Leistungen der Krankenhäuser überarbeitet. Seit dem Jahr 2006 sind die Anzahl und der Schweregrad der in einem Krankenhaus behandelten Fälle, der sog. Case Mix Index, Grundlage für die Berechnung der pauschalen Förderung.

Zum Download:

Verordnung über die Pauschalförderung der Krankenhäuser vom 28. Juni 2006

Investitionsprogramm 2002 (pdf)

Investitionsprogramm 2003 (pdf)

Investitionsprogramm 2004 (pdf)

Investitionsprogramm 2005 (pdf)

Investitionsprogramm 2006 Teil 1 (pdf)

Investitionsprogramm 2006 Teil 2 (pdf)

Investitionsprogramm 2008

Investitionsprogramm 2009 Teil 1

Investitionsprogramm 2009 Teil 2

Investitionsprogramm 2010

Investitionsprogramm 2011 Teil 1

Investitionsprogramm 2011 Teil 2

Investitionsprogramm 2012

Investitionsprogramm 2013

Investitionsprogramm 2015