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Qua­li­täts­si­che­rung und Qua­li­täts­be­rich­te

Unter dem Be­griff Qua­li­täts­si­che­rung ver­steht man im Zu­sam­men­hang mit der ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung kon­kre­te Maß­nah­men, die eine gute Qua­li­tät der me­di­zi­ni­schen Ver­sor­gung ge­währ­leis­ten sol­len. Dabei geht es ins­be­son­de­re darum, Ärzte, Kran­ken­häu­ser und an­de­re Leis­tungs­er­brin­ger zur Trans­pa­renz zu ver­pflich­ten, um Ver­gleich­bar­keit her­zu­stel­len und damit die Vor­aus­set­zung für einen Wett­be­werb um Qua­li­tät zu schaf­fen. 

Die Qua­li­täts­be­rich­te der Kran­ken­häu­ser kön­nen hier ab­ge­ru­fen wer­den 

Für den Be­reich der Kran­ken­häu­ser wer­den be­reits seit ei­ni­gen Jah­ren für aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen wie bei­spiels­wei­se Hüft- und Knie­ge­lenks­ope­ra­tio­nen oder herz­chir­ur­gi­sche Ope­ra­tio­nen alle qua­li­täts­re­le­van­ten Daten der Pa­ti­en­ten an­ony­mi­siert er­fasst und da­hin­ge­hend ge­prüft, ob das Kran­ken­haus auch im Ver­gleich mit an­de­ren gute Er­geb­nis­se er­zielt. Wenn sich her­aus­stellt, dass Ein­rich­tun­gen auf­fäl­lig sind, wer­den diese näher ge­prüft und ge­ge­be­nen­falls zu Än­de­run­gen in ihrem Ver­hal­ten ver­an­lasst. Kran­ken­häu­ser sind nach § 137 SGB V ge­setz­lich ver­pflich­tet, alle zwei Jahre einen Qua­li­täts­be­richt zu ver­öf­fent­li­chen, der Pa­ti­en­ten und an­de­re In­ter­es­sier­te über den Stand der Qua­li­täts­be­mü­hun­gen und die Er­geb­nis­se der Qua­li­täts­si­che­rungs­maß­nah­men un­ter­rich­tet. Diese ge­setz­li­che Vor­ga­be trat zum 31. Au­gust 2005 in Kraft und gilt erst­mals rück­wir­kend für das Jahr 2004. Der Qua­li­täts­be­richt gibt einen sys­te­ma­ti­schen Über­blick über das Qua­li­täts­ma­nage­ment eines Kran­ken­hau­ses und zählt Leis­tun­gen nach Art, An­zahl u. Qua­li­fi­ka­ti­on einer Kli­nik auf. Der Qua­li­täts­be­richt rich­tet sich an die in­ter­es­sier­te Öf­fent­lich­keit mit dem Ziel für diese eine Informations-​ und Ent­schei­dungs­hil­fe im Vor­feld einer Kran­ken­haus­be­hand­lung zu geben. Die Pflicht der Kran­ken­häu­ser Ihren Be­richt zu ver­öf­fent­li­chen ga­ran­tiert mehr Trans­pa­renz für Pa­ti­en­ten und Kran­ken­kas­sen. Den Kran­ken­häu­sern ist vor­be­hal­ten, ei­ge­ne Be­rich­te je­der­zeit zu er­he­ben und zu pu­bli­zie­ren. Auch hat jede Kli­nik das Recht, In­for­ma­tio­nen über die ge­setz­lich ge­for­der­ten An­ga­ben hin­aus her­aus­zu­ge­ben.

Um den Um­gang mit den zum Teil sehr um­fang­rei­chen Be­rich­ten zu er­leich­tern, wird an die­ser Stel­le auf die Tipps der Ver­brau­cher­zen­tra­le Sachsen-​Anhalt hin­ge­wie­sen.

Eine zu­neh­men­de An­zahl von Kran­ken­häu­sern nimmt an frei­wil­li­gen Maß­nah­men der Qua­li­täts­si­che­rung teil, die ein Zer­ti­fi­zie­rungs­ver­fah­ren be­inhal­ten. Hier ist in ers­ter Linie das Mo­dell der Ko­ope­ra­ti­on für Trans­pa­renz und Qua­li­tät im Kran­ken­haus (KTQ) zu nen­nen, wel­ches spe­zi­fisch auf den me­di­zi­ni­schen Be­reich zu­ge­schnit­ten ist. Aber auch an­de­re Ver­fah­ren wie das EFQM-​Modell (Eu­rope­an Founda­ti­on for Qua­li­ty Ma­nage­ment) oder DIN EN ISO 9000 wer­den an­ge­wandt. 

Hier kön­nen Sie die Be­rich­te der Kran­ken­häu­ser ein­se­hen, die die­ses Ver­fah­ren be­reits er­folg­reich durch­lau­fen haben.