Einsatz von Einkommen und Vermögen
Muss jegliches Einkommen eingesetzt werden?
Grundsätzlich gilt eine volle Anrechnung aller bereinigter Einkommensarten mit wenigen Ausnahmen. So gehören zum Beispiel das Pflegegeld nach dem Sozialgestzbuch Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch Sieben, die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), die Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG oder das Erziehungsgeld nicht zum einsetzbaren Einkommen.Bei Minderjährigen wird das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zugerechnet, soweit es dies zur Deckung seines notwendigen Lebensunterhaltes benötigt.
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Muss jegliches Vermögen vorrangig eingesetzt werden?
Grundsätzlich ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Allerdings darf die Gewährung von Sozialhilfeleistungen nicht vom Einsatz oder der Verwertung bestimmter Vermögenswerte, dem sogenannten "Schonvermögen" abhängig gemacht werden. Hierunter zählt unter anderem das Altersvorsorgekapital, wenn es sich um eine zusätzliche Altersvorsorge zum Beispiel der Riesterrente handelt. Daneben wird das Vermögen zur Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstückes geschont, das heißt es muss nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstückes bestimmt sein und zu Wohnzwecken von behinderten oder pflegebedürftigen Menschen künftig dienen. Aber auch wenn Sie bereits ein kleines angemessenes Hausgrundstück besitzen, wird die Verwertung dieses Vermögens nicht verlangt, wenn Sie als leistungsberechtigte Person allein oder zusammen mit Angehörigen dieses ganz oder teilweise bewohnen. Die Angemessenheit bestimmt sich unter anderem an der Zahl der Bewohner, der Grundstücksgröße und dem Wohnbedarf sowie der Hausgröße und dessen Zuschnitt.
Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte sind ebenfalls nicht einzusetzen, wenn sie gewisse Beträge nicht überschreiten. Welcher Betrag als Vermögen geschont werden kann, hängt entscheidend von der benötigten Hilfeart und den individuellen Verhältnissen der nachfragenden Person ab.
Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt beträgt der Grundbetrag 1.600 Euro, jedoch 2.600 Euro bei Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben oder die voll erwerbsgemindert sind oder die eine vergleichbare Invalidenrente erhalten. Bei allen anderen Leistungen des SGB XII beträgt der Grundbetrag 2.600 Euro.
Für jede Person, die von der nachfragenden Person überwiegend unterhalten wird, verbleibt zusätzlich ein Schonbetrag von 256 Euro. Dieser zusätzliche Schonbetrag erhöht sich auf 614 Euro für den nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner oder wenn eine Hilfe von einer minderjährigen, unverheirateten Person und deren zusammenlebenden Eltern nachgefragt wird.
Der zusätzliche Schonbetrag erhöht sich nochmals auf 1.534 Euro bei der Gewährung von Pflegegeld für Schwerstpflegebedürftige und bei der Blindenhilfe, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner beziehungsweise Elternteile blind oder schwerbehindert sind.