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Elternzeit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes einen Rechtsanspruch auf Elternzeit. Mit Zustimmung der Arbeitgeberseite können bis zu zwölf Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes übertragen werden.
Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Dieser beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn. Die Anmeldefrist für die Elternzeit beträgt sieben Wochen. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise auch eine angemessene kürzere Frist möglich. Mit der Anmeldung der Elternzeit muss gleichzeitig verbindlich festgelegt werden, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll.
Ist geplant, die Partnermonate des Elterngeldes in Anspruch zu nehmen, muss die Anmeldung, wenn die Elternzeit damit verbunden werden soll, erst spätestens sieben Wochen vor Beginn bei der Arbeitgeberseite erfolgen, auch wenn im Rahmen des Elterngeldantrags bereits eine Festlegung getroffen wurde.
Erwerbstätige Eltern können frei entscheiden, wer die Elternzeit nimmt. Sie kann auch gleichzeitig genommen werden. Wer Elternzeit nimmt, kann in Teilzeit bis zu 30 Wochenstunden arbeiten. In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten besteht ein Anspruch auf Teilzeitarbeit in der Elternzeit, wenn

  • keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen,
  • die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer mehr als sechs Monate im Unternehmen tätig ist,
  • die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden reduziert werden soll,
  • der Anspruch der Arbeitgeberseite sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt wurde

Nach Ablauf der Elternzeit haben die Eltern einen Anspruch, auf ihren oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren. Eine Schlechterstellung ist nicht zulässig. Wurde die Arbeitszeit während der Elternzeit reduziert, gilt nach deren Ende wieder die frühere Arbeitszeit.

Weiterführende Links:
Landesjugendamt ...

Elterngeld und Elternzeit - Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz für Geburten bis 31.12.2012 (Broschüre des Bundesfamilienministeriums) ...