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Wirtschaftsbranchen - S

SHK-Handwerk

Auskunft im Kontext von § 11 TVergG LSA
- Tarifregister Sachsen-Anhalt –
Datenblatt
Tarifbereich/Branche SHK-Handwerk Stand: 01.11.2025
Einschlägig gem. § 11 Abs. 1 TVergG LSA sind folgende Tarifverträge:

=> Tarifvertrag zur Regelung von Entgelt sowie betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte des SHK-Handwerks in Sachsen-Anhalt – vom 09.10.2024, gültig ab 01.01.2025, kündbar zum 31.12.2026

=> Manteltarifvertrag für Beschäftigte des SHK-Handwerks in Sachsen-Anhalt – vom 09.10.2024, gültig ab 01.01.2025, kündbar zum 31.12.2026

=> Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit, der Auswärtsarbeiten und des Urlaubs für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte des SHK-Handwerks in Sachsen-Anhalt – vom 09.10.2024, gültig ab 01.01.2025, kündbar zum 31.12.2026

 

Ermittlung Stundenlohn:
Die Höhe des Stundenlohns wird auf der Basis der folgenden Formel ermittelt:
Stundenlohn (brutto) = 3 x Monatslohn / Wochenarbeitszeit / 13


Entsprechende Berechnungstools (Stundenlohnrechner) sind auf verschiedenen Internetseiten zu finden, u. a. beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Mindestlohnrechner - https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Mindestlohn/Mindestlohnrechner/mindestlohn-rechner.html)


Siehe Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsrecht/ave-verzeichnis.pdf?__blob=publicationFile&v=9

 

Schilder- und Lichtreklameherstellerhandwerk

Auskunft im Kontext von § 11 TVergG LSA
– Tarifregister Sachsen-Anhalt –
Datenblatt
Tarifbereich/Branche Schilder- und Lichtreklameherstellerhandwerk Stand: 01.11.2025

Einschlägig gem. § 11 Abs. 1 TVergG LSA sind folgende Tarifverträge:

=> Bundeslohntarifvertrag für das Schilder- und Lichtreklameherstellerhandwerk vom 30. Mai 2023, gültig ab 01. Juli 2023, kündbar zum 31. Mai 2025

  • Im Bundeslohn-TV werden einzelne Entgelte wie folgt durch das im jeweiligen Zeitraum geltende Vergabemindestlohn gem. § 11 Abs. 1 S.1 Nr. 2b TVergG LSA ((https://evergabe.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/StK/eVergabe/dokumente_evergabe/Handlungsanleitungen/MiLO_01.25/Handlungsanleitung_Ermittlung_vergabespez._Mindestlohn.pdf) ersetzt:
  • Ab dem 01.11.25: Entgelte der Lohngruppen 1 bis 2

=> Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer und Auszubildende im Schilder- und Lichtreklameherstellerhandwerk vom 22. April 2009

  • Änderungstarifvertrag zum Rahmentarifvertrag vom 22. April 2009 für gewerbliche Arbeitnehmer und Auszubildende im Schilder- und Lichtreklameherstellerhandwerk vom 30. Mai 2023

 

Hinweis:
Nach dem gegenwärtigen Stand ist der Bundeslohntarifvertrag zwar ausgelaufen, er wirkt gem. § 4 Abs. 5 TVG dennoch nach bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages und kommt im Rahmen der Umsetzung von § 11 TVergG LSA somit bis auf Weiteres zur Anwendung.

Ermittlung Stundenlohn:
Die Höhe des Stundenlohns wird auf der Basis der folgenden Formel ermittelt:
Stundenlohn (brutto) = 3 x Monatslohn / Wochenarbeitszeit / 13
Entsprechende Berechnungstools (Stundenlohnrechner) sind auf verschiedenen Internetseiten zu finden, u. a. beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Mindestlohnrechner - https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Mindestlohn/Mindestlohnrechner/mindestlohn-rechner.html)

Siehe Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsrecht/ave-verzeichnis.pdf?__blob=publicationFile&v=9

Schornsteinfegerhandwerk

Auskunft im Kontext von § 11 TVergG LSA
– Tarifregister Sachsen-Anhalt –
Datenblatt
Tarifbereich/Branche Schornsteinfegerhandwerk Stand: 01.11.2025

Einschlägig gem. § 11 Abs. 1 TVergG LSA sind folgende Tarifverträge:

=> Bundestarifvertrag für das Schornsteinfegerhandwerk– vom 07.April 2025, gültig ab 01.01.2025 kündbar zum 30.04.2027

 

Ermittlung Stundenlohn:
Die Höhe des Stundenlohns wird auf der Basis der folgenden Formel ermittelt: Stundenlohn (brutto) = 3 x Monatslohn / Wochenarbeitszeit / 13

Entsprechende Berechnungstools (Stundenlohnrechner) sind auf verschiedenen Internetseiten zu finden, u. a. beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Mindestlohnrechner - https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Mindestlohn/Mindestlohnrechner/mindestlohn-rechner.html)

Siehe Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsrecht/ave-verzeichnis.pdf?__blob=publicationFile&v=9)

Sicherheitsdienstleistungen

Auskunft im Kontext von § 11 TVergG LSA
- Tarifregister Sachsen-Anhalt –
Datenblatt
Tarifbereich/Branche Sicherheitsdienstleistungen Stand: 01.11.2025
Einschlägig gem. § 11 Abs. 1 TVergG LSA sind folgende Tarifverträge

=> Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Sachsen-Anhalt vom 16. Januar 2024 gültig bis 31. Dezember 2025

  • Im Entgelt-TV werden einzelne Entgelte wie folgt durch den im jeweiligen Zeitraum geltenden Vergabemindestlohn gem. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2b TVergG LSA ((https://evergabe.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/StK/eVergabe/dokumente_evergabe/Handlungsanleitungen/MiLO_01.25/Handlungsanleitung_Ermittlung_vergabespez._Mindestlohn.pdf) ersetzt:
  • Ab dem 01.November 2025: Entgelte der Entgeltgruppe 1, Lohngruppen 1.1 b und 1.2.b (Anhang Feuerwehr) und Stundenlohn der Arbeitnehmer als Servicepersonal (Protokollnotiz Arbeitnehmerüberlassung)

=> Sofern im Entgelt-TV für einzelne Gehaltsgruppen lediglich Monatsgehälter benannt werden, sind diese in Stundenlöhne umzurechnen (Formel siehe unten) und gegebenenfalls durch das vergabespezifische Mindeststundenentgelt gem. § 11 Abs. 3 TVergG LSA zu ersetzen.

=> Manteltarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern vom 30. August 2011

=> Mantelrahmentarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. August 2018

 

Ermittlung Stundenlohn:
Die Höhe des Stundenlohns wird auf der Basis der folgenden Formel ermittelt:
Stundenlohn (brutto) = 3 x Monatslohn / Wochenarbeitszeit / 13


Entsprechende Berechnungstools (Stundenlohnrechner) sind auf verschiedenen Internetseiten zu finden, u. a. beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Mindestlohnrechner - https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Mindestlohn/Mindestlohnrechner/mindestlohn-rechner.html

Siehe Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsrecht/ave-verzeichnis.pdf?__blob=publicationFile&v=9

Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

Auskunft im Kontext von § 11 TVergG LSA
– Tarifregister Sachsen-Anhalt –
Datenblatt
Tarifbereich/Branche Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk Stand: 01.11.2025
Einschlägig gem. § 11 Abs. 1 TVergG LSA sind folgende Tarifverträge:

=> Tarifvertrag zur Regelung der Löhne im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk – vom 19. Dezember 2017 – kündbar erstmals zum 30. April 2021

  • Im Entgelt-TV werden einzelne Entgelte wie folgt durch den im jeweiligen Zeitraum geltenden Vergabemindestlohn gem. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2b TVergG LSA ((https://evergabe.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/StK/eVergabe/dokumente_evergabe/Handlungsanleitungen/MiLO_01.25/Handlungsanleitung_Ermittlung_vergabespez._Mindestlohn.pdf) ersetzt:
  • Ab dem 01. November 2025: Entgelt der Lohngruppen 2 bis 7

=> Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk – vom 24. Mai 2000 – in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 26. August 2004, 06. Februar 2007 und 02. Dezember 2009

=> Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk (TV Mindestlohn) vom 14. Juni 2021

 

Hinweis:

Nach dem gegenwärtigen Stand ist der Lohntarifvertrag zwar ausgelaufen, er wirkt gem. § 4 Abs. 5 TVG dennoch nach bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages und kommt im Rahmen der Umsetzung von § 11 TVergG LSA somit bis auf Weiteres zur Anwendung.

Ermittlung Stundenlohn:
Die Höhe des Stundenlohns wird auf der Basis der folgenden Formel ermittelt:
Stundenlohn (brutto) = 3 x Monatslohn / Wochenarbeitszeit / 13


Entsprechende Berechnungstools (Stundenlohnrechner) sind auf verschiedenen Internetseiten zu finden, u. a. beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Mindestlohnrechner - https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Mindestlohn/Mindestlohnrechner/mindestlohn-rechner.html)

siehe Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsrecht/ave-verzeichnis.pdf?__blob=publicationFile&v=9)