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Wirtschaftsbranchen - A

Abbruch- und Abwrackgewerbe

Auskunft im Kontext von § 11 TVergG LSA
- Tarifregister Sachsen-Anhalt –
Datenblatt -14101
Tarifbereich/Branche Abbruch- und Abwrackgewerbe Stand: 07.01.2025
Einschlägig gem. § 11 Abs. 1 TVergG LSA sind folgende Tarifverträge:

  • Bundesentgelttarifvertrag über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigten des Abbruch- und Abwrackgewerbes vom 08. April 2014 

Im Entgelt-TV werden einzelne Entgelte wie folgt durch das im jeweiligen Zeitraum geltende vergabespezifische Mindeststundenentgelt gem. § 11 Abs. 3 TVergG LSA ersetzt:

=> Im Zeitraum 01.01. – 31.01.2025: Entgelte der Lohngruppen 1 bis 3

=> Im Zeitraum 01.02. – 31.10.2025: Entgelte der Lohngruppen 1 bis 4

Sofern im Entgelt-TV für einzelne Entgeltgruppen lediglich Monatsgehälter benannt werden, sind diese in Stundenlöhne umzurechnen (Formel siehe unten) und gegebenenfalls durch das vergabespezifische Mindeststundenentgelt gem. § 11 Abs. 3 TVergG LSA zu ersetzen.

  • Rahmentarifvertrag für die Beschäftigten des Abbruch- und Abwrackgewerbes (RTV) vom 14. Mai 2008

Hinweis:

Nach dem gegenwärtigen Stand ist der Entgelttarifvertrag zwar ausgelaufen, er wirkt dennoch nach bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrags und kommt im Rahmen der Umsetzung von § 11 TVergG LSA somit bis auf Weiteres zur Anwendung.

Die Höhe des Stundenlohns wird auf der Basis der folgenden Formel ermittelt: Stundenlohn (brutto) = 3 x Monatslohn / Wochenarbeitszeit / 13

Entsprechende Berechnungstools (Stundenlohnrechner) sind auf verschiedenen Internetseiten zu finden, u. a. beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Mindestlohnrechner - https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Mindestlohn/Mindestlohnrechner/mindestlohn-rechner.html