Wirtschaftsbranchen - A
Abbruch- und Abwrackgewerbe
Auskunft im Kontext von § 11 TVergG LSA
- Tarifregister Sachsen-Anhalt –
Datenblatt -14101
Tarifbereich/Branche Abbruch- und Abwrackgewerbe Stand: 07.01.2025
Einschlägig gem. § 11 Abs. 1 TVergG LSA sind folgende Tarifverträge:
- Bundesentgelttarifvertrag über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigten des Abbruch- und Abwrackgewerbes vom 08. April 2014
Im Entgelt-TV werden einzelne Entgelte wie folgt durch das im jeweiligen Zeitraum geltende vergabespezifische Mindeststundenentgelt gem. § 11 Abs. 3 TVergG LSA ersetzt:
=> Im Zeitraum 01.01. – 31.01.2025: Entgelte der Lohngruppen 1 bis 3
=> Im Zeitraum 01.02. – 31.10.2025: Entgelte der Lohngruppen 1 bis 4
Sofern im Entgelt-TV für einzelne Entgeltgruppen lediglich Monatsgehälter benannt werden, sind diese in Stundenlöhne umzurechnen (Formel siehe unten) und gegebenenfalls durch das vergabespezifische Mindeststundenentgelt gem. § 11 Abs. 3 TVergG LSA zu ersetzen.
- Rahmentarifvertrag für die Beschäftigten des Abbruch- und Abwrackgewerbes (RTV) vom 14. Mai 2008
Hinweis:
Nach dem gegenwärtigen Stand ist der Entgelttarifvertrag zwar ausgelaufen, er wirkt dennoch nach bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrags und kommt im Rahmen der Umsetzung von § 11 TVergG LSA somit bis auf Weiteres zur Anwendung.
Die Höhe des Stundenlohns wird auf der Basis der folgenden Formel ermittelt: Stundenlohn (brutto) = 3 x Monatslohn / Wochenarbeitszeit / 13
Entsprechende Berechnungstools (Stundenlohnrechner) sind auf verschiedenen Internetseiten zu finden, u. a. beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Mindestlohnrechner - https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Mindestlohn/Mindestlohnrechner/mindestlohn-rechner.html