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Arbeits- und Tarifrecht

Das Arbeitsrecht hat die Aufgabe, die strukturbedingte Unterlegenheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber auszugleichen und der unterlegenen Seite einen besonderen Schutz zu gewähren. Geprägt wird es von zwei zu unterscheidenden Rechtsbereichen: 

  • Das Individual-Arbeitsrecht, das die Arbeitsbedingungen vor Ort regelt (z. B. Arbeitszeit, Teilzeit und Kündigungsschutz)
  • Das Kollektiv-Arbeitsrecht, das das Verhältnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu einem oder mehreren Arbeitgebern regelt (z. B. durch Tarifverträge).

Durch bestimmte Gesetze und Verordnungen, wie z. B. über den Mindestlohn und das Arbeitnehmer-Entsendegesetz, werden die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf nochmals besondere Weise geschützt. Auch gewisse Missbrauchskonstellationen waren und sind Gegenstand des politischen Engagements des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt auf Bundesebene im Vorfeld von Gesetzgebungsverfahren bzw. bei der Mitgestaltung von Entwürfen gesetzlicher Regelungen.

Einen wichtigen Überblick über bedeutende arbeitsrechtspolitische Initiativen, in die das Ministerium eingebunden war bzw. ist, finden Sie nachfolgend:  

Weitergehende Auskünfte zum Thema Arbeitsrecht erhalten Sie über das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Das Tarifrecht ist Teil des Arbeitsrechts (sog. kollektives Arbeitsrecht). Das Recht zum Abschluss von Tarifverträgen folgt aus der durch Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes garantierten Tarifautonomie.