FAQ für BRAFO-Träger
- Muss das Strukturelement IV zwingend an einem Tag durchgeführt werden?
- Kann das Strukturelement IV (Check U) auch beim Bildungsdienstleister durchgeführt werden?
- Wie nutze ich Check U bei Schülerinnen und Schüler mit diagnostizierten sonderpädagogischen Förderbedarfen?
- Darf auch das ausbildende Personal/Ausbildende im Strukturelement IV eingesetzt werden?
- Welche Änderungen gibt es bei Check-U? Und was kann ich tun, wenn es Probleme bei der Umsetzung gibt?
Muss das Strukturelement IV zwingend an einem Tag durchgeführt werden?
Nein, die Umsetzung des Strukturelements IV erfolgt an insgesamt 8 Stunden (ein oder mehrere Tage) mit sozialpädagogischer Unterstützung vom Bildungsdienstleister in den Schulen.
Kann das Strukturelement IV (Check U) auch beim Bildungsdienstleister durchgeführt werden?
Unter der Voraussetzung der Kostenneutralität und im Einverständnis mit der Schule kann das Strukturelement IV auch beim Bildungsdienstleister durchgeführt werden.
Wie nutze ich Check U bei Schülerinnen und Schüler mit diagnostizierten sonderpädagogischen Förderbedarfen?
Die Schülerinnen und Schüler mit diagnostizierten sonderpädagogischen Förderbedarfen sollen dabei unterstützt werden, ihre Interessen, Stärken und Potenzialen in einem interaktiven Prozess von Selbst- und Fremdwahrnehmung zu erkennen. Für diesen Prozess wird ebenfalls das Erkundungstool „Check-U“ der Bundesagentur für Arbeit genutzt. Sind die kognitiven Einschränkungen so ausgeprägt, dass ein erfolgreiches Absolvieren aller 4 Fragenbereiche in der Zeit nicht möglich ist, bearbeiten diese Schülerinnen und Schüler mindestens 2 Fragenbereiche. Schülerinnen und Schüler, die auch dieser Bearbeitung nicht gewachsen sind, können mit den Alternativen zu Check U - „einfache Arbeitsblättern zu Stärken und Interessen“ ihre persönlichen Interessen und Kompetenzen erkennen. Eine Zusammenfassung kann anschließend über „gesucht-gefunden-ich“ erfolgen.
Ein rechnerbasiertes Ergebnis soll auch für diese Teilnehmenden das Ziel sein.
Darf auch das ausbildende Personal/Ausbildende im Strukturelement IV eingesetzt werden?
Der Einsatz ausbildenden Personals ist unter folgender Voraussetzung möglich:
Die einzusetzenden Ausbilder sind vor ihrem ersten Einsatz im Strukturelement IV hinsichtlich zu führender Reflexionsgespräche mit den SchülerInnen zu qualifizieren. Die Qualifikationsnachweise der absolvierten Fortbildungen/Seminare zum Thema Feedback-/Reflexionsgespräche sind durch den Auftragnehmer aufzubewahren. Die Qualifizierungsmaßnahme darf nicht älter als 2 Jahre sein.
Welche Änderungen gibt es bei Check-U? Und was kann ich tun, wenn es Probleme bei der Umsetzung gibt?
Seit dem 22.07.2024 sind die angekündigten Änderungen in „Check-U“ in Kraft getreten. Die Nutzung der eServices ist nur noch mit einer persönlichen E-Mail-Adresse möglich. Dies gilt vorübergehend auch für die Nutzung von Check-U. Eine Anmeldung ohne E-Mail wird vor Anfang 2025 nicht möglich sein. Da die E-Mail-Adresse über das persönliche E-Mail-Konto verifiziert werden muss, wird für die Durchführung von Check-U im Rahmen von berufsorientierenden Veranstaltungen empfohlen, die Teilnehmenden im Vorfeld über die notwendige Registrierung zu informieren und diese zu bitten, die Registrierung vor der Veranstaltung durchzuführen. Bei der Berufsorientierungsveranstaltung müssen die Teilnehmenden dann ihre Zugangsdaten (E-Mail-Adresse und Passwort) bereithalten. Es wird empfohlen, die Schulen über die aktuellen Nutzungsmöglichkeiten von Check-U zu informieren und die Anleitung zur Anmeldung und Registrierung an die Lehrkräfte weiterzugeben.
Bei Problemen mit der Durchführung von Check-U senden Sie bitte eine Mail an die BRAFO-Netzwerkstelle (info-brafo@f-bb.de), die diese an die Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit weiterleitet.
Im Übrigen gilt bei Umsetzungsproblemen (zeitlich/finanziell) das übliche Verfahren gemäß Leistungsbeschreibung. Sollten Bildungsdienstleistende Schwierigkeiten bei der Durchführung von Check-U haben oder die Durchführung nicht für alle Schülerinnen und Schüler möglich sein, muss dies sofort bis spätestens 30. November 2024 beim Landesverwaltungsamt angezeigt werden. Diese Anzeige sollte Informationen darüber enthalten, welche Schulen bzw. wie viele Schülerinnen und Schüler betroffen und welche Maßnahmen bereits ergriffen worden sind, um die vertragsgemäße Durchführung des SE IV zu gewährleisten.