FAQ für BRAFO-Träger
- Welche Variante des Berufswahlpasses ist zu verwenden?
- Ist neben der Unfallversicherung über die Unfallkasse Sachsen-Anhalt auch die Haftpflichtversicherung sichergestellt bzw. worüber wird diese abgedeckt?
- Müssen bei der Rechnungslegung alle Einverständniserklärungen von allen bisher teilnehmenden Schülerinnen und Schülern über das Kundenportal der IB hochgeladen werden?
Welche Variante des Berufswahlpasses ist zu verwenden?
Die zu verwendende Variante des Berufswahlpasses geht aus dem nachfolgenden Link hervor: www.berufswahlpass.de/bezugsquellen/sachsen-anhalt/
Der Berufswahlpass ist von jedem Auftragnehmer – in Abstimmung mit der jeweiligen Schule - unmittelbar nach Zuschlagserteilung für die Teilnehmenden nach dem Leistungsverzeichnis/Losblatt zu bestellen. Zu bestellen ist der komplette Berufswahlpass mit Ordner und Inhalten (Register- und Arbeitsblätter sind bei Lieferung nicht eingeheftet).
Ist neben der Unfallversicherung über die Unfallkasse Sachsen-Anhalt auch die Haftpflichtversicherung sichergestellt bzw. worüber wird diese abgedeckt?
Im Rahmen der Durchführung der „Interessenerkundung/ Kompetenzerkundung“ (Strukturelement I), der „Werkstatttage“ und der „Betriebserkundung“ (Strukturelement II) sowie der „Kompetenzfeststellung“ (Strukturelement IV) ist die Unfallversicherung über die Unfallkasse Sachsen-Anhalt sichergestellt. Eine Haftpflichtversicherung für Schülerinnen und Schüler ist durch die Schulträger nicht sichergestellt und ist im Bedarfsfall eigenständig durch den Auftragnehmer abzuschließen.
Müssen bei der Rechnungslegung alle Einverständniserklärungen von allen bisher teilnehmenden Schülerinnen und Schülern über das Kundenportal der IB hochgeladen werden?
Eine generelle Einreichung der Einverständniserklärungen der Schülerinnen und Schüler zu jeder Rechnungslegung ist nicht mehr erforderlich. Die notwendigen Prüfungshandlungen werden durch die IB stichprobenweise vorgenommen. Die dafür erforderlichen Einverständniserklärungen werden durch die IB über eine Risikoauswahl ermittelt und anschließend angefordert. Eine Einreichung der Einverständniserklärungen ist somit, und damit abweichend von der Leistungsbeschreibung, nur noch nach konkreter Aufforderung durch die IB und in dem angeforderten Umfang notwendig.

