Mit der jetzt erfolgten Veröffentlichung der entsprechenden Förderrichtlinie kann die praktische Umsetzung dieses Bundesinvestitionsprogramms beginnen. Der mit dem Ganztagsförderungsgesetz des Bundes geregelte Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder tritt am 1. August 2026 stufenweise bundesweit in Kraft, so dass ab 2029 allen Kindern der Klassen eins bis vier ganztägige Betreuung zusteht. Damit wird bundesweit eine Betreuungslücke geschlossen, die für viele Familien bestand, sobald die Kinder eingeschult werden.
In Sachsen-Anhalt gibt es diesen Rechtsanspruch bereits seit 1991. Sozialministerin Petra Grimm-Benne betonte: „Ganztagsbetreuung und -bildung verbessert die Teilhabe unserer Kinder, reduziert Bildungsnachteile und ermöglicht einen guten Start ins Leben. Zugleich sorgt die Betreuung für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Job. Die Investitionen in den Ganztagsausbau stärken die Zukunftschancen der Jüngsten und die Berufschancen der Eltern.“ Sie fügte hinzu: „Zuwendungen können beantragt werden für Investitionen in Kindertageseinrichtungen und Grund- und Förderschulen, wenn damit zusätzliche ganztägige Betreuungsplätze für Kinder im Grundschulalter geschaffen werden und somit dem qualitativen Ausbau von ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten dienen.“ Bis Ende 2027 müssen die Investitionen abgeschlossen sein.
Der Bund unterstützt die Länder beim Ausbau der Ganztagsbetreuungsangebote für Grundschülerinnen und Grundschüler mit insgesamt 3,5 Milliarden Euro. In einem ersten Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder hatte der Bund 750 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Davon entfielen rund 20,6 Millionen Euro auf Sachsen-Anhalt, die bereits nahezu vollständig umgesetzt werden konnten.
Über das Ganztagsfinanzhilfegesetz stellt der Bund die weiteren 2,75 Milliarden Euro zur Verfügung, von denen nun knapp 80 Millionen Euro auf Sachsen-Anhalt entfallen. Die Bewilligung und Erstellung der Zuwendungsverträge erfolgen durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Dort können interessierte Träger Anträge und Nachfragen stellen.
Hintergrund:
In Sachsen-Anhalt hat jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt schon jetzt bis zur Versetzung in den siebten Schuljahrgang einen gesetzlichen Anspruch auf einen ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung. Dieser Anspruch gilt sogar bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, soweit Plätze vorhanden sind. Der zeitliche Umfang beträgt 8 Stunden täglich für Krippen- und Kindergartenkinder und ist bedarfsorientiert. Sofern Eltern aufgrund der familiären Situation oder wegen anderer Gründe Bedarf anmelden, besteht ein Anspruch auf eine erweiterte ganztägige Betreuung von bis zu 10 Stunden täglich. Für Schulkinder besteht ein Anspruch auf bis zu 6 Stunden je Schultag – zusätzlich zur Schulzeit von 5,5 Stunden in den Grundschulen mit verlässlichen Öffnungszeiten. In den Ferienzeiten besteht für Hortkinder der gleiche Anspruch wie für Krippen- und Kindergartenkinder.