Damit kommt das Land seiner Aufgabe gem. §§ 82 und 85 Abs. 2 SGB VIII (Anregung und Förderung sowie Beratung, Planung, Empfehlung und Koordinierung) beim erzieherischen Kinder- und Jugendschutz gem. § 14 SGB VIII nach. Ab 1. Dezember 2024 sollen diese Aufgaben im Rahmen einer vertragsrechtlichen Regelung mit einem Leistungsnehmer fortgeführt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die sachlich und örtlich dafür zuständigen Jugendämter bei ihrer Aufgabenwahrnehmung weiterhin unterstützt werden, so dass Kinder und Jugendliche, aber auch Eltern und Multiplikatoren in Sachsen-Anhalt auch in den kommenden Jahren gute erzieherische Kinder- und Jugendschutzangebote in Anspruch nehmen können.
Ziel ist auch eine strukturelle Stärkung des erzieherischen Jugendschutzes und eine Reduzierung des Verwaltungsaufwandes auf Seiten des Trägers und des Landes. Mit der geplanten Vertragsvergabe kann die Personalplanung und -vergütung des künftigen Dienstleisters in Zuständigkeit des Trägers erfolgen. Die tarifliche Entlohnung der Fachkräfte wird durch das Tariftreue- und Vergabegesetz bereits im Rahmen der Ausschreibung sichergestellt.
Die Ausschreibung finden Sie hier: https://lsaurl.de/ga1kzJ