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Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) vom 29.10.1992 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.12.1999 (BGBl. I S. 2664), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.08.2007 (BGBl. I S. 2118), ermöglicht die Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen (von Gerichten/Organen der DDR bzw. - zuvor - von deutschen Gerichten/Behörden in der Sowjetischen Besatzungszone) über Freiheitsentziehung und damit die Rehabilitierung durch Gerichtsbeschluss. Die strafrechtliche Rehabilitierung begründet Ansprüche auf soziale Ausgleichsleistungen. Für jeden Monat rechtsstaatswidriger Freiheitsentziehung ist die Gewährung einer Kapitalentschädigung in Höhe von 306,78 Euro vorgesehen. Personen, die gesundheitlich beeinträchtigt worden sind und dadurch Gesundheitsschäden erlitten haben, die heute noch fortdauern, haben in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes einen Anspruch auf Versorgung.

Die Antragsfristen wurden bis zum 31.12.2011 verlängert.

Leistungen werden auf Antrag gewährt. Zuständig ist das Landesverwaltungsamt.