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Anti-D-Hilfegesetz

Das Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C- Virus infizierte Personen (Anti-D-Hilfegesetz) vom 02.08.2000 ist mit Wirkung zum 01.01.2000 in Kraft getreten. Tausende von schwangeren Frauen sowie deren Kontaktpersonen sind aufgrund einer in den Jahren 1978/1979 in der DDR verabreichten Human Immunglobulin Anti-D-Prophylaxe an Hepatitis-C erkrankt. Sie wurden als Impfgeschädigte geführt, nach der Wiedervereinigung kam es zwangsläufig zu der Zuordnung nach dem Bundesseuchengesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz. Mit dem Anti-D-Hilfegesetz erhalten die Betroffenen endlich Leistungen auf einer klaren Rechtsgrundlage. Das Gesetz stellt ein positives Beispiel für deutsch-deutsche Solidarität dar.

Das Anti-D-Hilfegesetz umfasst neben einer monatlichen Rente je nach Ausmaß der Schädigung, Heil- und Krankenbehandlung und eine Einmalzahlung (Beantragung bis 31.12.2000).

Zuständig für die Auszahlung der Leistungen nach dem AntiDHG ist das Landesverwaltungsamt.