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Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Öffentlichkeit

Die Marktüberwachungsstelle überwacht die Verwirklichung des Gesetzeszwecks, im Verbraucherinteresse die Barrierefreiheit von bestimmten Produkten und Dienstleistungen zu gewährleisten und dadurch für Menschen mit Behinderungen deren Recht auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu stärken. Sie ist Ansprechpartnerin für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie für anerkannte Verbände im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit. Der gesetzliche Auftrag sieht keine rechtliche Beratung seitens der Marktüberwachungsstelle vor, es findet aber eine Bereitstellung bestimmter Informationen an die Öffentlichkeit oder an Verbraucherinnen und Verbraucher selbst statt.

  • Bereitstellung von Informationen: Die Marktüberwachungsstelle informiert die Öffentlichkeit über ihre Zuständigkeiten und die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme. Des Weiteren veröffentlicht sie Informationen über ihre Arbeit und ihre Entscheidungen. Auf Antrag einer Verbraucherin oder eines Verbrauchers stellt die Marktüberwachungsstelle zudem Informationen bereit, die ihr darüber vorliegen, ob ein Wirtschaftsakteur die Anforderungen des BFSG einhält oder ob er sich auf Ausnahmeregelungen beruft.
    siehe Paragrafen 21 Abs. 4 und 28 Abs. 4, 31 BFSG
  • Antrag auf Einleitung von Maßnahmen: Verbraucherinnen und Verbraucher sowie anerkannte Verbände haben das Recht, einen Antrag auf Durchführung von Marktüberwachungsmaßnahmen zu stellen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie den Verstoß eines Wirtschaftsakteurs gegen das BFSG oder die dazugehörige Verordnung geltend machen und die Verbraucherin bzw. der Verbraucher dadurch in der Nutzung eingeschränkt ist oder eine Nutzung nicht möglich ist. Die Marktüberwachungsstelle prüft den Antrag und entscheidet über die Annahme.
    siehe Paragraf 32 BFSG
  • Mitwirkung an Schlichtungsverfahren: Die Marktüberwachungsstelle wirkt auf Anfrage der Schlichtungsstelle an Schlichtungsverfahren nach § 16 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG Bund) mit.
    siehe Paragraf 34 BFSG

Fragen und Antworten zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz