Ergreifung von Maßnahmen bei Verstößen
Stellt die Marktüberwachungsstelle fest, dass Produkte oder Dienstleistungen die Anforderungen des BFSG nicht erfüllen, ergreift sie die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen, um die Rechtskonformität durchzusetzen.
- Aufforderung zur Korrektur: Zunächst fordert die Marktüberwachungsstelle den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, die formale oder materielle Nichtkonformität innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
siehe Paragrafen 22, 23, 29 und 30 BFSG - Einschränkung und Untersagung: Wird die Konformität nicht fristgerecht hergestellt, trifft die Marktüberwachungsstelle weitergehende Maßnahmen. Dies reicht von der Einschränkung der Bereitstellung auf dem Markt bis hin zum vollständigen Verbot oder Rückruf des Produkts bzw. der Untersagung der Dienstleistung.
siehe Paragrafen 22, 23, 29 und 30 BFSG - Bußgeld: Verstöße gegen einzelne Pflichten des BFSG sind auch Ordnungswidrigkeiten und können von der Marktüberwachungsstelle geahndet werden mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 €, bei bestimmten Pflichtverstößen mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00 €.
siehe Paragraf 37 BFSG

