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Annahme und Prüfung von Meldungen und Erklärungen

Ein wesentlicher Teil der behördlichen Tätigkeit ist die Prüfung von Angaben, die Wirtschaftsakteure an die Marktüberwachungsstelle übermitteln oder geltend machen.

  • Prüfung von Ausnahmetatbeständen: Beruft sich ein Wirtschaftsakteur darauf, dass die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine „grundlegende Veränderung“ (nach § 16 BFSG) oder eine „unverhältnismäßige Belastung“ (nach § 17 BFSG) darstellen würde, überprüft die Marktüberwachungsstelle diese Einschätzung. Sie kontrolliert, ob die Beurteilungskriterien ordnungsgemäß angewendet wurden und ob der Wirtschaftsakteur dennoch alle übrigen Anforderungen erfüllt.
    siehe Paragrafen 21 Abs. 3 und 28 Abs. 3 BFSG
  • Bearbeitung von Meldungen über Nichtkonformität (Selbstanzeigen): Die Marktüberwachungsstelle nimmt Meldungen von Wirtschaftsakteuren entgegen, bei denen eine Nichtkonformität ihres Produkts oder ihrer Dienstleistung vorliegt, und überwacht die von ihnen eingeleiteten Korrekturmaßnahmen.
    siehe Paragrafen 21 Abs. 1 und 28 Abs. 1 BFSG

Fragen und Antworten zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz