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Information über Anträge nach § 187 Absatz 10 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Mit der durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) eingeführten Regelung des § 187 Absatz 10 GWB sollen Zusammenschlüsse im Krankenhausbereich erleichtert werden, indem die Vorschriften §§ 35 bis 41 GWB nicht angewendet werden.

Die Voraussetzungen für eine Nichtanwendung der Vorschriften sind, 

  1. dass der Zusammenschluss eine standortübergreifende Konzentration von mehreren Krankenhäusern im Sinne des § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder einzelner Fachrichtungen solcher Krankenhäuser zum Gegenstand hat,
  2. eine schriftliche Bestätigung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden der Bundesländer, in denen die am Zusammenschluss beteiligten Krankenhäuser oder einzelnen Fachrichtungen solcher Krankenhäuser belegen sind, dass sie den Zusammenschluss zur Verbesserung der Krankenhausversorgung für erforderlich halten und dem Zusammenschluss nach vorliegenden Erkenntnissen keine anderen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften entgegenstehen,
  3. dass der Zusammenschluss bis zum 31. Dezember 2030 vollzogen wird.

Gemäß § 187 Absatz 10 Satz 2 GWB sind die zuständigen Landesministerien verpflichtet, Anträge auf schriftliche Bestätigung unverzüglich auf ihrer Internetseite unter Nennung der Zusammenschlussbeteiligten zu veröffentlichen.