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Unverträglichkeit von Arzneimitteln

Wenn ein Arzneimittel nach der Zulassung in den Verkehr gebracht und von Patienten angewendet wird, können seltene, zuvor nicht aufgefallene Nebenwirkungen entdeckt werden. Die zuständige Bundesbehörde z.B. das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), sammelt und bewertet die Berichte über Nebenwirkungen und Unverträglichkeiten, die von Apothekerinnen und Apothekern oder Ärztinnen und Ärzten oder pharmazeutischen Unternehmern mitgeteilt werden.
Die Bundesoberbehörde entscheidet dann darüber, ob die Fach- und Gebrauchsinformationen für die entsprechenden Arzneimittel geändert werden müssen, damit diesen Risiken Rechnung getragen wird. Sollten sich die erkannten Nebenwirkungen eines Arzneimittels als so schwerwiegend oder häufig erweisen, dass sie den Nutzen übersteigen, wird die Zulassung entzogen, d.h. das Arzneimittel darf nicht weiter vertrieben und angewendet werden.
Bei Qualitätsmängeln wird die Überwachungsbehörde zur Probennahme eingeschaltet und das Arzneimittel von der Arzneimitteluntersuchungsstelle überprüft.
Bei der Ermittlung, Bewertung und Abwehr arzneimittelbedingter Gefahren findet ein ständiger Austausch zwischen den zuständigen Behörden in Deutschland und den Institutionen der Europäischen Union und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) statt.

Sollten nach der Einnahme Ihres Arzneimittels unerwünschte Wirkungen auftreten die in der Fach- und Gebrauchsinformationen (ugs. Beipackzettel) noch nicht erwähnt sind und die Sie in direkten Zusammenhang mit dem Arzneimittel bringen oder sollten Sie an Ihrem Arzneimittel einen Qualitätsmangel feststellen, wenden Sie, sich bitte an die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt oder die Apotheke, von der Sie das Arzneimittel erhalten haben.