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Sachsen-Anhalt modernisiert Bestattungsgesetz

Häufig gestellte Fragen zum Bestattungsgesetz unter Berücksichtigung der Gesetzesnovelle 2025

Unveränderte Grundprinzipien des Bestattungsrechts

Die Grundprinzipien des Bestattungsrechts in Sachsen-Anhalt bleiben durch die Novellierung des Bestattungsrechts unangetastet.

Warum sind in manchen Ländern und Bundesländern Handlungen im Rahmen der Bestattung erlaubt, die in Sachsen-Anhalt nicht erlaubt sind?

Bestattungs-, Leichen- und Friedhofswesen fällt in Deutschland in den alleinigen Zuständigkeitsbereich der Bundesländer, es ist reines Landesrecht. Somit kann jedes Landesparlament die für das eigene Bundesland geltenden Regelungen selbst vollumfänglich bestimmen.

Im Bestattungsrecht gilt in Bezug auf den Leichnam oder die Urne mit der Totenasche das Recht des Ortes, auf dem sich Leiche oder Urne befinden. Diesen Grundsatz bezeichnet man als Territorialitätsprinzip.

Daraus folgt auch zwingend die Einhaltung der in Sachsen-Anhalt erlaubten Bestattungsarten und -formen und des hier geltenden Friedhofszwangs.

Soweit sich ein Verstorbener eine Bestattungsart oder -form wünscht, die in Sachsen-Anhalt nicht zulässig ist, muss eine Überführung des Leichnams oder der Urne mit Totenasche in die Länder erfolgen, in denen die Bestattung in der gewünschten Form rechtlich zulässig ist.

Darf nach der Einäscherung eines Verstorbenen außerhalb von Sachsen-Anhalt die Urne mit der Totenasche nach Sachsen-Anhalt überführt werden?

Ja. Bei einer Überführung der Urne nach Sachsen-Anhalt greift das BestattG LSA. Damit gilt die Friedhofspflicht mit der Folge, dass die Urne mit der Totenasche in Sachsen-Anhalt auf einem Friedhof beigesetzt werden muss. Der Urnentransport darf nur erfolgen, wenn eine Grabstelle nachweisbar erworben wurde. Außerdem ist die Sterbeurkunde mitzuführen.

Was bedeutet der so genannte „Friedhofszwang“? Darf ich die Urne mit der Asche meines verstorbenen Angehörigen mit nach Hause nehmen?

In Sachsen-Anhalt gilt der Friedhofszwang. Totenasche ist zwingend in einer Urne auf einem Friedhof beizusetzen, und Leichen sind zwingend auf Friedhöfen zu bestatten.

Eine Aufbewahrung der Urne im privaten Haushalt, die Beisetzung der Urne auf einem privaten Grundstück oder die Verstreuung der Asche sind in Sachsen-Anhalt verboten.

Wie wird der Wille der verstorbenen Person bei der Bestattung berücksichtigt?

Der Wille der verstorbenen Person ist gemäß § 16 Abs. 2 BestattG LSA zwingend zu beachten. Die Umsetzung dieses Willens darf in Sachsen-Anhalt jedoch nur innerhalb der hier gültigen rechtlichen Bestimmungen und tatsächlichen Möglichkeiten erfolgen. Dies beinhaltet insbesondere die rechtlichen Vorgaben zu Bestattungsart und Bestattungsform sowie den Friedhofszwang. Soweit der Wille der verstorbenen Person in Sachsen-Anhalt nicht umsetzbar ist, hat die gemäß § 14 Abs. 2 BestattG LSA zur Bestattung verpflichtete Person für eine Überführung dorthin zu sorgen, wo die Bestattung in der gewünschten Form durchgeführt werden kann (z.B. bei Seebestattung). Ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, bestimmt die zur Bestattung verpflichtete Person, wie die verstorbene Person bestattet wird.

Bestattungspflicht

Was bedeutet die Bestattungspflicht?

Das bedeutet, dass jede Leiche bestattet werden muss. Als Bestattungsarten sind in Sachsen-Anhalt die Erdbestattung und die Feuerbestattung (Einäscherung und Urnenbeisetzung) erlaubt.

Wer ist bestattungspflichtig?

Bestattungspflichtige Person sind in folgender Reihenfolge: der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person. Die in dieser Reihenfolge erstgenannte lebende Person schließt sämtliche nachfolgend genannten Personen aus. Es ist zulässig, dass nicht zur Bestattung verpflichtete Personen im Einverständnis mit der zur Bestattung verpflichteten Person die Bestattung übernehmen. Häufiger Fall ist hier, dass die Kinder der verstorbenen Person mit Einverständnis des überlebenden Ehegatten die Bestattung organisieren. Stehen mehrere bestattungspflichtige Personen auf einer rechtlichen Stufe, beispielsweise mehrere Kinder bei fehlenden lebenden Ehegatten, sind alle gemeinsam verpflichtet. In diesem Falle empfiehlt es sich, dass einer der Verpflichteten mit Einverständnis der anderen Verpflichteten handelt oder sich die Verpflichteten arbeitsteilig organisieren.

Was passiert, wenn sich niemand um die Bestattung kümmert

Dafür gibt es 2 Fallkonstellationen. Entweder hat die verstorbene Person keine Angehörigen mehr, oder es kümmert sich keiner der Angehörigen um die Bestattung. In beiden Fällen hat zunächst die Kommune, in der sich der Todesfall ereignete für die Bestattung zu sorgen. Dabei werden nur die zwingend notwendigen Schritte veranlasst. Die Kommune ermittelt sodann, ob es bestattungspflichtige Angehörige gibt. Von diesen Angehörigen verlangt die Kommune - sofern noch möglich - die weitere Übernahme/Organisation der Bestattung sowie die Erstattung der kommunal verauslagten Kosten.

Besteht die Verpflichtung zur Bestattung auch bei einer Erbausschlagung?

Ja. Die Bestattungspflicht ist eine rein ordnungsrechtliche Verpflichtung. Diese besteht Kraft des Bestattungsgesetzes und ist rechtlich unabhängig von der zivilrechtlichen Erbenstellung und einer etwaigen Erbausschlagung.

Tuchbestattungen

Wer darf in einem Tuch bestattet werden?

Die Möglichkeit einer Tuchbestattung besteht für alle verstorbenen Personen. Jedoch darf die Bestattung nur dann in Tüchern erfolgen, wenn dies dem erklärten oder dem mutmaßlichen Willen der verstorbenen Person entspricht und keine öffentlichen Belange entgegenstehen und der Friedhofsträger diese Form der Bestattung erlaubt.

Kann jeder Friedhofsträger Tuchbestattungen ermöglichen?

Grundsätzlich ja, die Entscheidung über die Zulassung dieser Bestattungsform obliegt den zuständigen Kommunen. Die Friedhofsträger haben ein Widerspruchsrecht gegen diese Form der Bestattung, wenn öffentliche Belange dagegensprechen. Bei kirchlichen Friedhofsträgern besteht wegen religiöser Unvereinbarkeit ein Widerspruchsrecht gegen eine Bestattung in Tüchern. Ein Widerspruchsrecht besteht insbesondere auch dann, wenn die Verwesung der Leiche gefährdet ist. Daher ist eine Bestattung in Tüchern nur auf hierfür geeigneten Flächen zulässig. Zudem können mehrere Friedhofsträger gemeinschaftlich eine Fläche für Tuchbestattungen ausweisen.

Welche Nachweise oder Voraussetzungen prüfen die Friedhofsträger im Zusammenhang mit einer Tuchbestattung?

Keine. Da insbesondere Personen muslimischen Glaubens i. d. R. keinen mitgliedschaftlich verfassten Religionsgemeinschaften angehören, wäre es in der Praxis nur schwer nachweisbar und würde zu unnötig bürokratischen Verfahren führen.

Gibt es besondere Vorgaben für Hygiene, Lagerung oder Tuchmaterial?

Der Umgang mit Leichen hat gemäß § 1 Abs. 1 BestattG LSA mit der gebotenen Würde und mit der Achtung vor den Verstorbenen zu erfolgen. Er hat sich auch nach den bekannt gewordenen sittlichen, weltanschaulichen und religiösen Vorstellungen der Verstorbenen zu richten, soweit nicht Belange der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen. Besondere Vorgaben für Hygiene, Lagerung und Transport ergeben sich insbesondere aus §§ 10 und 11 BestattG LSA. Danach muss jede Leiche spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes in eine Leichenhalle überführt werden. Leichen sind in widerstandsfähigen, feuchtigkeitsundurchlässigen und verschlossenen Särgen zu transportieren. Der Transport von Leichen im Straßenverkehr ist mit besonders dafür eingerichteten Fahrzeugen (Leichenwagen) und auf kürzestem Weg zum Bestimmungsort durchzuführen. Bei einer Bestattung in Tüchern hat die Umbettung in Tücher aus umweltverträglichem Material zu erfolgen, das innerhalb der Ruhezeiten für Leichen zersetzbar ist.

Entnahme von Totenasche zur würdevollen Nutzung in Erinnerungsstücken

Wer darf die Ascheentnahme veranlassen?

Die Entnahme von Asche des Toten nach der Einäscherung darf nur die zur Bestattung verpflichtete Person - durch Auftragserteilung an das Krematorium - veranlassen. Dies sind in folgender Reihenfolge: der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person. Die in dieser Reihenfolge erstgenannte lebende Person schließt sämtliche nachfolgend genannten Personen aus. Das bedeutet: wenn der Ehegatte der verstorbenen Person noch lebt, darf ein Kind des Verstorbenen keine Ascheentnahme beauftragen, und zwar auch dann, wenn die Kinder mit Einverständnis des überlebenden Ehegatten die Bestattung organisieren.

Der Gesetzeswortlaut geht auch davon aus, dass nur eine einmalige Entnahme von Asche möglich ist und demzufolge die Veranlassung durch eine (und nicht mehrere) bestattungspflichtige Person erfolgt. Existieren auf einer Stufe mehrere mögliche Personen (z.B. mehrere Kinder und kein lebender Ehegatte), haben diese Personen - analog zur Bestattungspflicht - untereinander festzulegen, wer die Ascheentnahme veranlassen soll.

Welche Voraussetzungen müssen für die Entnahme der Asche erfüllt sein oder werden?

Die Voraussetzungen für eine Entnahme der Asche sind:

  • verstorbene Person hatte letzten Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt
  • verstorbene Person hat Ascheentnahme nicht widersprochen
  • Auftrag zur Ascheentnahme durch die zur Bestattung verpflichtete Person erteilt
  • würdevolle Nutzung in einem Erinnerungsstück

Ist es erlaubt, dass für mehrere Hinterbliebene eine Entnahme von bis zu fünf Gramm Asche erfolgen darf?

Nein. Das Gesetz erlaubt die Entnahme einer Gesamtmenge von einmalig maximal fünf Gramm Asche. Es ist jedoch zulässig, dass die bestattungspflichtige Person die an sie ausgehändigte Menge von maximal fünf Gramm Totenasche weiter aufteilt, wenn die jeweilige Nutzung im jeweiligen Erinnerungsstück würdevoll ist.

Wer kontrolliert die erlaubte Entnahmemenge von bis zu fünf Gramm Asche?

Das mit der Einäscherung beauftragte Krematorium ist für die Prüfung der Voraussetzungen und die Entnahme der Asche verantwortlich. Für eine einheitliche Prüfung und Dokumentation dieses Vorgangs wurde ein Dokumentationsblatt Ascheentnahme erstellt und als Anlage 3 zur Bestattungsverordnung veröffentlicht. Dieses Formular enthält die notwendigen rechtlichen Anforderungen und Dokumentationserfordernisse. Die Dokumentation ist so konzipiert, dass sie von Bestattern/Hinterbliebenen vorbereitet und anschließend von den Krematorien geprüft und archiviert wird.

Muss der Auftraggeber der Ascheentnahme die verschlossene Kapsel mit der Asche persönlich im Krematorium abholen?

Nein. Eine Vertretung der bestattungspflichtigen Person bei Aushändigung ist zulässig. Hierzu muss eine Bevollmächtigung durch die zur Bestattung verpflichtete Person vorliegen. Diese kann auch in Verbindung mit anderen Rechtshandlungen erteilt werden, beispielsweise im Rahmen eines Bestattungsauftrags gegenüber einem Bestattungsunternehmen.

Für welche Arten von Erinnerungsstücken darf die Asche verwendet werden (z. B. Gedenkdiamanten, Schmuck)?

Dazu gibt es im Gesetz keine Regelung. Zulässig ist die Entnahme von maximal fünf Gramm Asche ausschließlich zur würdevollen Nutzung der Asche in Erinnerungsstücken. Dies können insbesondere sogenannte „Erinnerungsdiamanten“ sein. Die Prüfung, ob die Nutzung würdevoll ist, erfolgt durch das Krematorium. Aus diesem Grund ist dem Krematorium mitzuteilen, welche Nutzung vorgesehen ist, damit das Krematorium beurteilen kann, ob die Nutzung würdevoll ist.

Müssen die Erinnerungsstücke oder die in den würdevollen Erinnerungsstücken enthaltenen Asche auf einem Friedhof beigesetzt werden?

Nein. Solange die maximal 5 Gramm Totenasche würdevoll in Erinnerungsstücken genutzt werden, ist die Totenasche von der Beisetzungspflicht und dem Friedhofszwang befreit. Beisetzungspflicht und Friedhofszwang gelten zudem nur für Totenasche, nicht jedoch für Gegenstände, die aus einer stofflichen Umwandlung von Totenasche entstanden und sich physisch unterscheiden, wie beispielsweise Erinnerungsdiamanten oder Erinnerungsbäume. Aus diesem Grund dürfen beispielsweise im Ausland aufgezogene Erinnerungsbäumchen nach Sachsen-Anhalt überführt werden, wenn deren Wurzelballen frei von Totenasche ist

Gibt es Vorgaben an die Krematorien, insbesondere zur Aufbewahrung von Dokumentation und Nachweisen?

Ja.  Es gibt in § 18 Abs. 4 BestattG LSA die Vorgaben zur Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen, Entnahme der Totenasche, deren Herausgabe und Dokumentation des Vorgangs. Die Krematorien haben die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen zu prüfen und zu dokumentieren. Für die Prüfung und die Dokumentation wird das als Anlage 3 zur Bestattungsverordnung veröffentlichte Formular verwendet. Nachweise und Dokumentation sind mindestens 30 Jahre aufzubewahren. Die elektronische Archivierung ist erlaubt.

Sternenkinder

Als Sternenkind, seltener als Schmetterlingskind oder Engelskind, werden verstorbene Kinder bezeichnet, insbesondere wenn sie vor, oder während der Geburt gestorben sind.

Was ist der Unterschied zwischen Totgeborenem und Fehlgeborenem?

Von einem Totgeborenen spricht man bei einem Gewicht ab 500g oder ab der 24. Schwangerschaftswoche, jeweils ohne feststellbare Lebenszeichen. Von einem Fehlgeborenen spricht man bei einer Geburt vor der 24. Schwangerschaftswoche mit einem Geburtsgewicht von unter 500g und ohne Lebenszeichen. Konkrete Auswirkung hat dies in Bezug auf die etwaig bestehende Bestattungspflicht.

Welche Rechte und Pflichten gelten für die Eltern bei der Bestattung ihres sogenannten „Sternenkindes“?

Ein in Sachsen-Anhalt geborenes Totgeborenes gilt gemäß § 2 Nr.1 BestattG LSA als Leiche und ist von den Eltern stets zu bestatten. Diese Pflicht der Eltern besteht unabhängig vom konkreten Ort (Klinik, Hausgeburt, ...) an dem die Geburt erfolgte.

Somit besteht eine Bestattungspflicht der Eltern bei jedem Totgeborenen ab der 24. Schwangerschaftswoche oder bei einem Geburtsgewicht ab 500g.

Bei Fehlgeborenen und den Leibesfrüchten aus Schwangerschaftsabbrüchen können die Eltern die Bestattung des Sternenkindes durchführen, jedoch nicht dazu gezwungen werden. Sie haben somit das Recht auf eine Bestattung (Bestattungsrecht).

In welchen Fällen greift für wen die Bestattungspflicht von sogenannten „Sternenkindern“?

Bei den Eltern besteht die Bestattungspflicht nur bei einem Totgeborenen.

Stationäre medizinische Einrichtungen haben eine Bestattungspflicht bei Fehlgeborenen und den Leibesfrüchten aus Schwangerschaftsabbrüchen, wenn die Geburt (egal ob natürlich oder eingeleitet) in dieser Einrichtung erfolgte oder zumindest dort beendet wurde. Diese Bestattungspflicht der Einrichtung greift nur dann ein, wenn die Eltern zuvor auf ihr Bestattungsrecht hingewiesen wurden und davon keinen Gebrauch machen.

Erläuterndes Beispiel: Eine Frau hatte in der 15. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt in einem Krankenhaus, das Kind wog unter 100g. Die Eltern sind in diesem Fall nicht zur Bestattung des Kindes verpflichtet, weil es sich um ein Fehlgeborenes, und nicht um ein Totgeborenes handelt. Wenn die Eltern wollen, dürfen sie eine Bestattung des Kindes vornehmen, denn die Eltern haben in diesem Fall ein Bestattungsrecht, auf welches sie durch das Krankenhaus hinzuweisen sind. Machen die Eltern vom Bestattungsrecht des Fehlgeborenem nicht Gebrauch, ist das Krankenhaus verpflichtet, die Bestattung unter würdigen Bedingungen vorzunehmen.

Haben ambulante medizinische Einrichtungen eine Bestattungspflicht von sogenannten „Sternenkindern“?

Nein. Wenn eine schwangere Frau ihre Schwangerschaft bei einer niedergelassenen ärztlichen Person abbrechen möchte, besteht in diesem Fall keine Bestattungspflicht der Leibesfrucht, sondern ein Bestattungsrecht der Eltern. Die niedergelassene ärztliche Person trifft weder eine Hinweispflicht noch Bestattungspflicht.

Welche weiteren Pflichten haben stationäre medizinische Einrichtungen bei der Bestattung von Fehlgeborenen und Leibesfrüchten aus Schwangerschaftsabbrüchen, wenn die Eltern keine Bestattung veranlassen?

Der Träger der Einrichtung hat vor einer Bestattung sicherzustellen, dass mindestens ein Elternteil auf das bestehende Bestattungsrecht der Eltern hingewiesen wird. Erfolgt durch die Eltern keine Bestattung, hat die Bestattung unter würdigen Bedingungen durch die Einrichtung und auf Kosten des Trägers der Einrichtung zu erfolgen. Die Anfänge des menschlichen Lebens sind bis zur Bestattung würdevoll so aufzubewahren, dass möglichst kein Verwesungsprozess einsetzt. Sofern sich die stationäre medizinische Einrichtung für Sammelbestattungen entscheidet, sind diese in regelmäßigen zeitlichen Abständen durchzuführen. Der Bestattungsort ist zu dokumentieren.

Ab welchem Stadium muss eine stationäre medizinische Einrichtung eine Leibesfrucht aus einem Schwangerschaftsabbruch bestatten?

Die Schwangerschaft muss bekannt sein und durch eine darauf gezielte medizinische Intervention abgebrochen werden (entweder gezieltes Töten der Leibesfrucht oder absichtliches vorzeitliches Auslösen des Geburtsvorgangs). Schwangerschaften, die ohne einen darauf gezielten Eingriff endeten (z.B. Eileiter-Schwangerschaften), sind somit nicht erfasst. Es bestehen in einer solchen Situation keinerlei Rechte oder Pflichten, weder für die Eltern noch für die Einrichtung.

Das gleiche gilt, wenn bei einer gynäkologischen Untersuchung und Behandlung in einem Krankenhaus eine Gewebeprobe entnommen wurde, die schwangerschaftstypische Veränderungen zeigt. Es handelt sich weder um einen Schwangerschaftsabbruch noch um einen Geburtsvorgang im Sinne der neuen gesetzlichen Vorschriften.

Zudem muss bei einer abgebrochenen Schwangerschaft auch ein Bestattungsobjekt, also die „Leibesfrucht“, physisch vorhanden sein. Dies ist der Fall, wenn der Embryo vollständig räumlich, geweblich und funktional abgrenzbar ist. Auf bloße Gewebeproben, Gewebeteile und mit Zellen angereicherte Körperflüssigkeiten trifft dies nicht zu.

Gibt es Vorgaben zur Art oder zum Umfang der Bestattung von sogenannten „Sternenkindern“?

Die Bestattung kann als Feuerbestattung und anonym in einer Gemeinschaftsgrabstätte auf dem Friedhof erfolgen. Der Bestattungsort ist zu dokumentieren. Sammelbestattungen, also Bestattungen mehrerer Sternenkinder, sind erlaubt, sofern diese in angemessenen zeitlichen Abständen vorgenommen werden.

Wie haben stationäre medizinische Einrichtungen die Fehlgeborenen und Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen, zu deren Bestattung sie verpflichtet sind, aufzubewahren?

Die Aufbewahrung hat so zu erfolgen, dass – unter Fortsetzung der bisherigen Praxis – der Verwesungsprozess mit vertretbaren Mitteln bestmöglich aufgehalten wird. Umgesetzt werden kann dies beispielsweise durch Kühlung, gegebenenfalls auch in chemischen Lösungen, die den Zustand bestmöglich erhalten.

Zweite Leichenschau

Wer führt die zweite Leichenschau durch und welche Qualifikation ist erforderlich?

Die zweite Leichenschau ist in einer geeigneten Bestattungseinrichtung oder Leichenhalle durch eine ärztliche Person mit der Befähigung nach § 9 Abs. 4 BestattG LSA durchzuführen (i.d.R. Rechtsmediziner). Es ist derselbe Personenkreis, der bislang schon die zweite Leichenschau bei Feuerbestattungen durchführt.

Ist die zweite Leichenschau bei jeder Bestattung erforderlich?

Ja, in Sachsen-Anhalt ist die zweite Leichenschau vor jeder Bestattung erforderlich, also vor jeder Einäscherung oder Erdbestattung. Wird die verstorbene Person nicht in Sachsen-Anhalt bestattet, gilt das Recht des Ortes, an dem die Bestattung durchgeführt wird. Für den Transport einer Leiche gelten die Regelungen des § 11 BestattG LSA, unter Umständen ist ein Leichenpass erforderlich.

Ist eine Sterbeurkunde vor der zweiten Leichenschau und vor der Einäscherung vorzulegen

Nein. Die Sterbeurkunde (wird vom Standesamt nach Vorlage der Todesbescheinigung ausgestellt) muss erst bei Abholung der Urne aus dem Krematorium vorgelegt werden; dies folgt aus § 12 Abs. 2 BestattG LSA.

Bestattungsfrist Leichnam und Beisetzungsfrist Urnen

Welche Fristen sind bei einer Bestattung zu beachten?

Es gilt zunächst eine 10-Tagesfrist für die Einäscherung im Krematorium oder die Erdbestattung. Innerhalb dieser Zeit soll diese Handlung vorgenommen werden. Ausnahmen sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. Sie kommen insbesondere dann in Betracht, wenn dies für die Aufklärung der Todesursache geboten ist oder wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände die Erdbestattung oder Einäscherung innerhalb von 10 Tagen nach dem Tod des Verstorbenen nicht erfolgen kann.

Die Beisetzungsfrist für Urnen ist eine weitere Frist. Sie beginnt ab der abgeschlossenen Einäscherung und beträgt 6 Monate.

Die Beisetzungsfrist für Urnen wird von einem Monat auf sechs Monate verlängert. Ab wann wird diese Frist angewendet?

Die Beisetzungsfrist für Urnen ist eine reine Ordnungsfrist. Die Frist beginnt ab der abgeschlossenen Einäscherung. Sie betrug bisher ein Monat und ist mit der Neuregelung ab dem 1. Mai 2026 auf 6 Monate verlängert worden. Die Ordnungsämter haben bei der Verfolgung etwaiger Verstöße das so genannte Meistbegünstigungsprinzip (§ 4 Abs. 3 OWiG) anzuwenden. Wenn im Zeitpunkt der Beisetzung der Urne die neue gesetzliche Frist von 6 Monaten ab Einäscherung eingehalten wird bzw. werden würde, wird der neuen Gesetzeslage entsprochen und es ist kein Raum für die Einleitung eines Ordnungswidrigkeiten-Verfahrens. Die Einäscherung einer verstorbenen Person im Krematorium soll nach wie vor innerhalb von 10 Tagen nach dem Todeseintritt erfolgen.

Grabsteine aus Naturstein

Welchen Grund hat die gesetzliche Regelung zum „Verwendungsverbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit“?

Es gibt immer noch Länder, in denen Kinderarbeit weit verbreitet ist, obwohl diese geächtet ist. Dies betrifft in einigen Ländern sogar den Natursteinsektor, bei dem Kinder am Herstellungsprozess von Natursteinen aktiv beteiligt sind. Jedoch Natursteine, die in einem international geächteten Herstellungsprozess entstanden und an Grabanlagen verwendet werden, sind mit dem Pietätsverständnis unserer Gesellschaft nicht vereinbar. Daher dürfen derartige Steine nicht als Grabsteine verwendet werden.

Was habe ich als Hinterbliebener, der einen Grabstein für das Grab meines Angehörigen beim Steinmetz kauft, zu beachten?

Beim Kauf des Grabsteines muss darauf geachtet werden, dass der Steinmetz, der den Grabstein verkauft (deswegen im Gesetz die Bezeichnung als „Letztveräußernder“), über ein entsprechendes Dokument zur Vorlage beim Friedhofsträger verfügt. Dies kann sein entweder:

  • ein Nachweis, dass sich der Naturstein vor dem 1.Juli 2026 auf deutschem Staatsgebiet befand (bei Altbestand oder wiederaufgearbeiteten Steinen),
  • ein Herkunftsnachweis,
  • ein Zertifikat oder
  • eine Eigenerklärung.

Todesbescheinigung (Totenschein)

Darf ich die Todesbescheinigung eines verstorbenen Verwandten einsehen?

Angehörigen kann das Gesundheitsamt bei berechtigtem Interesse Einsicht in die Todesbescheinigung gewähren. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn ein Nachweis der Todesursache zur Verfolgung rechtlicher Interessen erforderlich ist. Beispielhaft zu nennen ist die Verfolgung rentenrechtlicher oder versicherungsrechtlicher Leistungsansprüche. Entscheidend ist, ob die Einsichtnahme in die Dokumente dazu beitragen kann, eine (weitere) Leichenöffnung zu verhindern. Oder ob die Einsichtnahme den Willen des Verstorbenen durchzusetzen hilft.

Der Sektionsschein ist als unselbständiger Teil der Todesbescheinigung von der Einsichtnahme umfasst.

Welche Maßnahmen oder Sanktionen sind vorgesehen?

Verstöße gegen das Gesetz können als Ordnungswidrigkeiten durch Bußgelder in Höhe von 5 bis 10.000 Euro geahndet werden, soweit diese Tatbestände im Katalog des § 29 Abs. 1 BestattG LSA aufgeführt werden.