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Wichtige Neuerungen und Unterschiede zum bisherigen Bundes-Heimgesetz

Der Gesetzentwurf ist - zusammengefasst - insbesondere durch folgende wesentliche Neuerungen und Änderungen gegenüber dem bisherigen Heimgesetz gekennzeichnet:

  1. Einbeziehung und Ermöglichung neuer Wohnformen
  2. Schaffung von mehr Beratung, Information, Transparenz und Verbraucherschutz
    - Ausbau der Beratungsmöglichkeiten
    - Erweiterung der Informations- und Beteiligungsrechte
    - Mehr Transparenz und Verbraucherschutz durch Veröffentlichung der Qualitätsberichte der zuständigen Behörde seitens der Träger
  3. Weiterentwicklung von Teilhabe und Mitwirkung
    - Ausbau der Mitwirkungsmöglichkeiten der Bewohnerinnen und Bewohner
    - Öffnung der stationären Einrichtungen und sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnformen in das Gemeinwesen
  4. Differenzierte Anwendung des abgestuften Ordnungsrechts
    - Anwendung des vollen Ordnungsrechtes bei stationären Einrichtungen
    - Anwendung eines abgestuften Ordnungsrechts bei sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnformen (nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohngemeinschaften und betreuten Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen)
    - Keine Anwendung des Ordnungsrechts bei selbstbestimmten Wohnformen (Betreutes Wohnen und selbstorganisierten ambulant betreuten Wohngemeinschaften)
  5. Dauerhafte Gewährleistung der Qualität von Betreuung und Pflege in abgestufter Form
    - Unangemeldete Prüfungen als Regelfall bei stationären Einrichtungen – wie bisher - grundsätzlich jährlich; daneben sind jederzeitige Anlassprüfungen weiterhin möglich
    - Ausnahmen vom jährlichen Prüfrhythmus bei Prüfung durch den MDK oder von den Pflegekassen bestellten Sachverständigen oder unabhängigen Sachverständigen (2 Jahre)
    - Anzeigepflicht, obligatorische Erstprüfung und ausschließlich anlassbezogene Prüfungen bei sonstigen nicht bei selbstorganisierten Wohnformen (trägergesteuerten Wohnformen)
  6. Verpflichtung der Träger zum Abschluss von Versorgungsverträgen nach § 12a Apothekengesetz zur Verbesserung der Arzneimittelversorgung in stationären Einrichtungen
  7. Verpflichtende Einführung eines Beschwerdemanagements in stationären Einrichtungen
  8. Flexibilisierung und zielgerichteter Einsatz ordnungsrechtlicher Maßnahmen
    - Weitergeltung des Grundsatzes der Mängelberatung vor Sanktion
    - Ermöglichung sofortiger Anordnungen ohne vorherige Mängelberatung bei erheblichen Mängeln
    - Neuregelung des Aufnahmestopps
    - Erprobung und Zulassung neuer Betreuungs- und Wohnangebote innerhalb der in § 2 geregelten Wohnformen im Rahmen der Experimentierklausel des § 27 (Erprobungsregelung)
  9. Verbesserung der Zusammenarbeit von zuständiger Behörde mit den Pflegekassen und dem MDK und Transparenz des Verwaltungshandelns
    - Konkretisierung der Verpflichtung zur engen Zusammenarbeit: Pflicht zur rechtzeitigen Abstimmung, ob Prüfungen gemeinsam oder arbeitsteilig durchgeführt werden,
    Verpflichtung der zuständigen Behörde, ihren Tätigkeitsbericht in Zukunft – statt bisher alle zwei Jahre - jährlich vorzulegen und zu veröffentlichen,
  10. Entbürokratisierung und Deregulierung durch die
    - Herausnahme der Tages- und Nachtpflege aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes, damit gleichzeitig Vermeidung von Doppelprüfungen von zuständiger Behörde und MDK in diesem Bereich,
    - Reduzierung von Anzeigepflichten (keine ständige, in der Verwaltungspraxis monatliche, sondern nur noch quartalsweise Meldung der Beschäftigten, Verzicht auf die regelhafte Vorlage von Unterlagen zur Finanzierung der Investitionskosten),
    -  Verzicht auf Verordnungen zur Heimsicherung sowie zu den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten.

Insgesamt ist festzustellen, dass durch das neue Gesetz keine Standards abgesenkt, sondern zeitgemäß weiterentwickelt worden sind.