Übergangsregelungen und zuständige Behörde
Die aufgrund des Heimgesetzes erlassenen Verordnungen gelten solange fort, bis sie durch die aufgrund dieses Wohn- und Teilhabegesetzes erlassenen Verordnungen ersetzt werden. Die drei Verordnungen (Landespersonal-, Landesmitwirkungs- und Landesmindestbauverordnung) werden in einem zweiten Schritt erarbeitet. Vor Erlass der Verordnungen ist durch das für das Heimrecht zuständige Ministerium das Einvernehmen mit dem Landtag herzustellen.
Nach einem Erfahrungszeitraum von vier Jahren überprüft das zuständige Ministerium die Auswirkungen dieses Gesetzes und berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung.
Neu und wichtig für den Gesetzesvollzug und die Verwaltungspraxis ist, dass bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden neuen Wohnformen im Sinne des § 4 Abs. 2 (nicht selbstorganisierte ambulant betreute Wohngemeinschaften) und des § 4 Abs. 3 (Betreute Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen) deren Träger sowie die Pflege- und Betreu-ungsdienste, die in diesen Wohnformen tätig sind, zur Anzeige innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verpflichtet sind. Die Anzeige muss also bis zum 26. Mai 2011 bei der zuständigen Behörde erfolgt sein.
Die für die Durchführung des Gesetzes zuständige Behörde ist das Landesverwaltungsamt. Wenn Sie Fragen zum Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG LSA) haben oder sich beraten lassen wollen, können Sie sich an die für die Durchführung des Gesetzes zuständige Behörde wenden.
Landesverwaltungsamt
Referat 606 (Heimaufsicht)
Region Süd
Maxim-Gorki-Str. 7
06114 Halle/Saale
Tel.: 0345/514-3051
Fax: 0345/514-3186
Landesverwaltungsamt
Referat 606 (Heimaufsicht)
Region Nord
Olvenstedter Straße 1 - 2
39108 Magdeburg
Tel.: 0391/567-2442
Fax: 0391/567-2353