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Mutterschaftshilfe

Werdende Mütter, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, haben die Wahl zwischen der Betreuung durch eine Ärztin oder einen Arzt bzw. einer Hebamme. Beide rechnen ihre erbrachten Leistungen direkt mit der Krankenkasse ab. Dazu gehören neben den Vorsorgeuntersuchungen, Geburtsvorbereitungskursen und einer umfassenden medizinischen Betreuung vor, während und nach der Geburt auch folgende Leistungen:

•    Betreuung durch eine Hebamme
•    häusliche Pflege
•    Haushaltshilfe

Auf Grund ihrer Ausbildung dürfen Hebammen sämtliche Vorsorgeuntersuchungen leisten, die in den Mutterpass eingetragen werden – außer den Ultraschalluntersuchungen. Neben den Routineuntersuchungen bleibt der Hebamme genug Zeit, um Fragen zu beantworten, sei es zu Problemen mit der Schwangerschaft selbst, zur Ernährung, Geburtsvorbereitung oder Sexualität in der Schwangerschaft, zu Problemen am Arbeitsplatz im Rahmen des Mutterschaftsgesetzes, sozialen und finanziellen Hilfen sowie weiterführende Hilfen bei besonderen Belastungen.
Im Land Sachsen-Anhalt helfen Familienhebammen Frauen und Familien, die durch ihre soziale Herkunft oder persönlichen Problemen einen besonderen Unterstützungsbedarf haben. Zu ihnen gehören Familien mit geringem Einkommen, allein stehende Frauen, seelisch kranke Schwangere, Frauen mit Suchtproblemen oder medizinischen Risiken sowie Migrantinnen und Minderjährige.
Im Jahr 2012 arbeiteten in Sachsen-Anhalt 48 Familienhebammen. Diese können bei Bedarf persönlich angesprochen oder durch das zuständige Jugendamt vermittelt werden. Durch die Inanspruchnahme einer Familienhebamme entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Wenn der Wunsch besteht, ein Kind in den eigenen vier Wänden zu gebären, kann zur Unterstützung nach der Geburt eine häusliche Pflege beantragt werden. Eine Hauspflegerin wird von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt, wenn die Pflege von keiner im Haushalt lebenden Person übernommen werden kann.

Die Haushaltshilfe wird bewilligt, soweit wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Über den Umfang der Leistungen informieren die Krankenkassen.

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