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Umgangsrecht

Das Umgangsrecht dient dazu, den Kontakt des Kindes zu den Personen, die ihm besonders nahe stehen, aufrecht zu erhalten und zu fördern. Dem Kind sollen insbesondere auch nach der Trennung und Scheidung seiner Eltern die gewachsenen familiären Beziehungen soweit wie möglich erhalten bleiben.
Das Umgangsrecht gibt dem berechtigten Elternteil in erster Linie die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen. Zum Umgang gehört neben den persönlichen Begegnungen aber auch Brief- und Telefonkontakt. Ein Recht auf Umgang haben:

  • das Kind,
  • jedes Elternteil,
  • die Großeltern des Kindes,
  • die Geschwister des Kindes,
  • enge Bezugspersonen des Kindes, die für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben („sozial-familiäre Beziehung“).

Die Großeltern, Geschwister und engen Bezugspersonen haben ein Umgangsrecht allerdings nur dann, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.