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Soziale Eingliederung / Integration von Menschen mit Behinderungen

Die soziale Rehabilitation umfasst alle Leistungen zur Teilhabe am sozialen Leben. Dies können zum Beispiel Wohnungs- oder Haushaltshilfe sein. Die gesetzliche Grundlage für die Rehabilitation sind die Sozialgesetzbücher IX und XII. Das Land richtet sich in der sozialen Rehabilitation strikt nach dem Grundsatz „ambulant vor stationär“.
Das Betreute Wohnen und das Intensiv Betreute Wohnen ist für Menschen mit Behinderungen geeignet, die einen stationären Hilfebedarf nicht mehr benötigen. Hier lebende Menschen bereiten z. B. überwiegend ihre  Mahlzeiten teilweise oder mit Anleitung selbstständig zu. Sie sind jedoch nicht in der Lage für sich selbst zu sorgen und haben zuverlässige Hilfe an ihrer Seite. Aufgrund des „rund um die Uhr“ vorhandenen Hilfebedarfs liegen die Wohneinheiten in erreichbarer Nähe der Wohnheime. Erforderliche arbeitstherapeutische Maßnahmen erfolgen an den Wohnheimen.
Das Ambulant Betreute Wohnen ist geeignet für Menschen mit Behinderungen, die noch nicht vollständig allein wohnen können und noch Unterstützung benötigen, jedoch über keinen stationären oder teilstationären Hilfebedarf mehr verfügen.

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