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Steuerliche Berücksichtigung von Berufsbildungskosten

Steuerpflichtige, denen Kosten für die Berufsausbildung ihres volljährigen Kindes entstehen, können bis zu 924 Euro Berufsbildungskosten geltend machen. Dies gilt jedoch nur, wenn das Kind auswärtig, also z.B. in einem Internat untergebracht ist. Außerdem müssen die Eltern das Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge erhalten. Bis zum Veranlagungszeitraum 2011 werden Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Rahmen der Ausbildungsförderung (BAföG)  auf den Freibetrag angerechnet. Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes über 1.848 Euro mindern den Freibetrag. Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 wird der Freibetrag ohne Anrechnung bzw. Minderung gewährt.