Pflegezeit für Beschäftigte
Das Pflegezeitgesetz soll die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessern. Beschäftigte haben die Möglichkeit, pflegebedürftige Angehörige, auch kurzfristig, zu betreuen. Beim unvorhersehbaren Eintritt einer akuten Pflegesituation haben Beschäftigte das Recht, der Arbeit bis zu zehn Arbeitstage fernzubleiben, um die sofortige Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren und eine pflegerische Versorgung sicherzustellen. Ist eine längere Pflege in häuslicher Umgebung erforderlich, können sich Arbeitnehmer bis zu einer Dauer von sechs Monaten vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Die Inanspruchnahme der Pflegezeit muss dem Arbeitgeber spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn schriftlich angekündigt werden. Bei teilweiser Freistellung ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Von der Ankündigung bis zum Ende der jeweiligen Pflegezeit besteht durch den Arbeitgeber Kündigungsschutz. Die Regelungen des Pflegezeitgesetzes gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Auszubildende. Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten.
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