Familienpflegezeit
Mit der Familienpflegezeit gibt es seit dem 1. Januar 2012 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit, einen pflegebedürftigen Angehörigen neben dem Beruf zu betreuen. In Absprache mit dem Arbeitgeber kann die Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduziert werden. Damit sich in dieser Zeit keine finanzielle Notlage ergibt, sinkt das Gehalt während der reduzierten Arbeitszeit nur prozentual. Der Arbeitnehmer erhält eine Art Lohnvorschuss, der nach der Familienpflegezeit durch ein weiterhin reduziertes Gehalt bei voller Arbeitszeit ausgeglichen wird. Alternativ kann auch bereits im Vorfeld über ein Wertguthabenkonto Zeit für die Freistellung in der Pflegephase angespart werden. Das Konto wird dann durch die Lohnfortzahlung während der Familienpflegezeit ausgeglichen.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer Familienpflegezeit einzuräumen.
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ...
Bundesfamilienministerium ...