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Arbeitsschutz

Ladenschluss

Das Ladenschlussgesetz verfolgt unter anderem das Ziel, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel vor überlangen Arbeitszeiten, insbesondere am Wochenende und in den Abend- und Nachtstunden, zu schützen. Insofern dient es dem Arbeitszeitschutz und ist damit dem Bereich des sozialen Arbeitsschutzes zuzurechnen.

Das Ladenschlussgesetz sieht vor, dass Verkaufsstellen nur zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein dürfen:

  • montags bis freitags von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr
  • samstags von 6.00 Uhr bis 16.00 Uhr.

Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend davon den Beginn der Ladenöffnungszeit auf 5.30 Uhr vorverlegen,  für Brötchen und Kuchen gelten sogar Sonntagsöffnungszeiten.

Darüber hinaus sieht das Ladenschlussgesetz für konkret bestimmte Arten von Verkaufsstellen (z. B. Apotheken) abweichende Ladenöffnungszeiten vor und gibt des weiteren unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Verkaufsstellen z. B. an Sonn- und Feiertagen zu öffnen.

Für den Vollzug des Ladenschlussgesetzes, dazu zählt auch die Zulassung weiterer Öffnungszeiten, sind grundsätzlich die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die Städte und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern zuständig.

Daneben stehen das Landesamt für Arbeitsschutz sowie die örtlich zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter für Auskünfte, insbesondere wenn der Arbeitszeitschutz der Arbeitnehmerschaft betroffen ist, zur Verfügung.

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