Arbeitsschutz
Arbeitszeit
Der Arbeitszeitschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist Teil des sozialen Arbeitsschutzes Er ist unter anderem im Arbeitszeitgesetz gesetzlich geregelt. Dessen Zweck ist es,
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerschaft bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie
- den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schützen.
Dazu bestimmt das Gesetz z. B., dass
die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerschaft acht Stunden nicht überschreiten darf,
die Arbeitnehmerschaft nicht länger als sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepause beschäftigt werden darf.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Voraus feststehende Ruhepausen zu gewähren sind, die bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden mindestens 30 Minuten betragen müssen.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Beendigung ihrer täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt werden muss.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen.
Von einigen Regelungen darf unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden.
Darüber hinaus räumt das Gesetz in einer Reihe von Punkten den Tarifvertragsparteien bzw. den Betriebsparteien die Möglichkeit ein, in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung vom Gesetz abweichende Regelungen zu treffen.
Auskunft über die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes erteilen das Landesamt für Verbraucherschutz.





